{"id":2837,"date":"2020-07-01T10:12:31","date_gmt":"2020-07-01T08:12:31","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2837"},"modified":"2020-07-01T10:13:14","modified_gmt":"2020-07-01T08:13:14","slug":"staatsanwaltschaft-dortmund-stefan-kuehn-betrug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2837","title":{"rendered":"Staatsanwaltschaft Dortmund- Stefan K\u00fchn Betrug"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>700 Js 3062\/16 Staatsanwaltschaft Dortmund<\/p>\n<p>Ermittlungsverfahren gegen Stefan K\u00fchn, geboren am 24.10.1964 in Neuenkirchen wegen Betruges<\/p>\n<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p>\n<p>in dem Ermittlungsverfahren 700 Js 3062\/16 Staatsanwaltschaft Dortmund sind gegen den Beschuldigten Stefan K\u00fchn wegen des Verdachts des \u2013 mehrfachen \u2013 Betruges im Zusammenhang mit sogenannten zertifizierten Nachrangdarlehen zugunsten der Autark Vertrieb- und Beteiligung GmbH (ehemals mit Sitz in Dortmund) Ermittlungen durchgef\u00fchrt worden. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen k\u00f6nnte ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden sein, das zu Unrecht aus den Taten erlangt wurde. Gem\u00e4\u00df \u00a7 111l Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO) wird Ihnen hiermit die Sicherung von Verm\u00f6genswerten aufgrund Arrestvollziehung gegen den oben genannten Beschuldigten und weitere Personen als Drittbeg\u00fcnstigte bekannt gemacht. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Sicherungsma\u00dfnahmen:<\/p>\n<table class=\"list_table_ul\" cellpadding=\"0mm\">\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"list_ident\">\u2015<\/td>\n<td class=\"list_content\">\n<p class=\"list_p_fl\">Eintragung einer Sicherungshypothek und eines Ver\u00e4u\u00dferungsverbotes vom 04.07.2018 im Grundbuch von Dinslaken Blatt 1082,<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"list_ident\">\u2015<\/td>\n<td class=\"list_content\">\n<p class=\"list_p_fl\">Pf\u00e4ndungsbeschluss vom 05.07.2018 f\u00fcr das Konto des Beschuldigten bei der Fidor Bank AG,<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"list_ident\">\u2015<\/td>\n<td class=\"list_content\">\n<p class=\"list_p_fl\">Pf\u00e4ndungsbeschluss vom 03.07.2018 f\u00fcr das Konto eines drittbeg\u00fcnstigten Schuldners bei der niederrheinischen Sparkasse Rhein-Lippe,<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"list_ident\">\u2015<\/td>\n<td class=\"list_content\">\n<p class=\"list_p_fl\">Pf\u00e4ndungsbeschluss vom 07.02.2019 f\u00fcr das Konto eines drittbeg\u00fcnstigten Schuldners bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Die sp\u00e4tere Verwertung d\u00fcrfte voraussichtlich zu einem Erl\u00f6s in H\u00f6he von ca. 409.000,00 Euro f\u00fchren.<\/p>\n<p>\u00dcber Ihre gesetzlich normierten M\u00f6glichkeiten, eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he des Wertes des Taterlangten zu erlangen, werden Sie hiermit in Kenntnis gesetzt.<\/p>\n<p>Auf das anliegende Merkblatt, in welchem die verschiedenen Entsch\u00e4digungsverfahren und die sich hieraus ergebenden Anforderungen f\u00fcr eine Befriedigung von Verletzten dargestellt sind, weise ich \u2013 hier insbesondere auf I 2), II 2), III \u2013 hin.<\/p>\n<h4 class=\"z_titel\"><i>Wyrwoll, Staatsanwalt<\/i><\/h4>\n<h4 class=\"z_titel\">Merkblatt f\u00fcr die Entsch\u00e4digung von Verletzten von Straftaten im<br \/>\nstrafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren:<\/h4>\n<p>Nach den geltenden strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Regelungen besteht die M\u00f6glichkeit, dass die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden Verletzte, soweit der T\u00e4ter etwas aus der Tat erlangt hat, entsch\u00e4digen. \u00dcber Ihre diesbez\u00fcglich bestehenden Rechte und M\u00f6glichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:<\/p>\n<p><b>Grunds\u00e4tzliche Formen der Entsch\u00e4digung:<\/b><\/p>\n<p>Soweit das durch die Tat Erlangte selbst noch vorhanden ist und es durch Beschlagnahme vorl\u00e4ufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben wird, besteht die M\u00f6glichkeit der Herausgabe bzw. R\u00fcck\u00fcbertragung an den \/ die Verletzten (zu vgl. \u00a7 459h Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)).<\/p>\n<p>Soweit dies nicht mehr m\u00f6glich ist und stattdessen sonstige \u2013 auch legal erworbene \u2013 Verm\u00f6genswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Verm\u00f6gensarrestes vorl\u00e4ufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben werden, kann der Verwertungserl\u00f6s an den \/ die Verletzten ausgekehrt werden (zu vgl. \u00a7 459h Abs. 2 StPO).<\/p>\n<p>Die Befriedigung der Verletztenanspr\u00fcche erfolgt dabei\u00a0<u>grunds\u00e4tzlich<\/u>\u00a0erst nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des Strafverfahrens (s. Ziffer II dieses Merkblatts), ist aber ausnahmsweise auch zu einem fr\u00fcheren Verfahrensstadium m\u00f6glich (s. Ziffer I dieses Merkblatts).<\/p>\n<p><b>I) Entsch\u00e4digungsverfahren<\/b>\u00a0<b><i>vor<\/i><\/b>\u00a0<b>Rechtskraft der Einziehungsentscheidung:<\/b><\/p>\n<p>Die Staatsanwaltschaft teilt dem Verletzten gem. \u00a7 111l StPO die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Verm\u00f6gensarrestes unter Verweis auf die bestehenden Entsch\u00e4digungsm\u00f6glichkeiten mit. Eine Entsch\u00e4digung vor Rechtskraft kommt allein in den nachbezeichneten F\u00e4llen in Betracht:<\/p>\n<p>1) R\u00fcckgabe beweglicher Sachen gem. \u00a7 111n StPO:<\/p>\n<p>Sind durch die Tat erlangte\u00a0<u>bewegliche<\/u>\u00a0Sachen noch vorhanden und k\u00f6nnen diese beschlagnahmt werden, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 111n Abs. 2 StPO die\u00a0<u>Herausgabe<\/u>\u00a0an den Verletzten m\u00f6glich, wenn ein Anspruch des letzten Gewahrsamsinhabers oder eines Dritten nicht entgegensteht. Die Herausgabe erfolgt in diesem Verfahrensstadium jedoch nur, wenn ihre Voraussetzungen\u00a0<u>offenkundig<\/u>\u00a0sind. Dies ist der Fall, wenn der Verletzte seine Berechtigung nachweisen kann. In Zweifelsf\u00e4llen kommt eine Herausgabe vor rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht.<\/p>\n<p>2) Antrag der Staatsanwaltschaft auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens gem. \u00a7 111i Abs. 2 Satz 1 StPO mit der Folge der Befriedigung der Gl\u00e4ubiger durch den Insolvenzverwalter im Falle antragsgem\u00e4\u00dfer Er\u00f6ffnung:<\/p>\n<p>Soweit eine Sicherung des durch die Tat Erlangten selbst nicht m\u00f6glich ist und stattdessen Verm\u00f6genswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Verm\u00f6gensarrestes gesichert werden, ist eine Auskehr des Erl\u00f6ses vor Rechtskraft der Einziehungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft nicht zul\u00e4ssig. Die Staatsanwaltschaft pr\u00fcft allerdings fortlaufend, ob die gesicherten. Verm\u00f6genswerte ausreichen, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die\u00a0<u>tats\u00e4chlich<\/u>\u00a0Anspr\u00fcche angemeldet haben (s. unten zu Ziffer III).<\/p>\n<p>Wenn die gesicherte Verm\u00f6gensmasse\u00a0<u>nicht ausreicht<\/u>, um alle angemeldeten und berechtigten Anspr\u00fcche von mindestens zwei Verletzten zu befriedigen (sog. Mangelfall), stellt die Staatsanwaltschaft gem. \u00a7 111i Abs. 2 Satz 1 StPO einen Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens bei dem zust\u00e4ndigen Insolvenzgericht, soweit sie die Voraussetzungen der Er\u00f6ffnung f\u00fcr gegeben erachtet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEr\u00f6ffnet das Gericht das Insolvenzverfahren \u2013 entsprechend des Antrags der Staatsanwaltschaft oder eines anderen Gl\u00e4ubigers -, wird der entsprechende Beschluss bekannt gemacht und den Gl\u00e4ubigern besonders zugestellt (\u00a7 30 InsO). In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch\u00a0<u>eigenst\u00e4ndig und schriftlich<\/u>\u00a0bei dem Insolvenzverwalter gem\u00e4\u00df \u00a7 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen. Die Befriedigung der Gl\u00e4ubigeranspr\u00fcche erfolgt dann grunds\u00e4tzlich allein durch den Insolvenzverwalter.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Staatsanwaltschaft ist mit der Entsch\u00e4digung nur noch befasst, wenn<br \/>\naa)<br \/>\ngem\u00e4\u00df \u00a7 459m Abs. 1. Satz 1 StPO nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein \u00dcberschuss verbleibt und die Staatsanwaltschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 111i Abs. 3 StPO hieran ein Pfandrecht erwirbt oder<br \/>\n(bb)<br \/>\nzwar nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein \u00dcberschuss nicht verbleibt, es allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7 459m Abs. 2 StPO im Rahmen der weiteren Vollstreckung der Wertersatzeinziehung gelingt, einen Gegenstand zu pf\u00e4nden.<\/p>\n<p>Der Verletzte kann in beiden F\u00e4llen Leistungen aus der auszukehrenden Verm\u00f6gensmasse nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des \u00a7 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Legen mehrere Gesch\u00e4digte entsprechende Titel vor, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge der Verteilung der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft.<\/p>\n<p>Bei Anwendung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 459m Abs. 1 Satz 1 StPO, also im Falle eines \u00dcberschusses nach Durchf\u00fchrung des Insolvenzverfahrens, gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren ab der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. F\u00fcr den Fall des \u00a7 459m Abs. 2 StPO, also bei nachtr\u00e4glichen Pf\u00e4ndungen zur Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung, ist eine derartige Frist gesetzlich nicht vorgesehen.<\/p>\n<p><b>II) Entsch\u00e4digungsverfahren<\/b>\u00a0<b><i>nach<\/i><\/b>\u00a0<b>Rechtskraft der Einziehungsentscheidung:<\/b><\/p>\n<p>Ist eine rechtskr\u00e4ftige Einziehungsanordnung getroffen worden, erhalten die Verletzten gem. \u00a7 459i StPO von der Staatsanwaltschaft unverz\u00fcglich eine gesonderte Nachricht hier\u00fcber.<\/p>\n<p>Der Verletzte kann sodann gem\u00e4\u00df \u00a7 459j\/k Abs. 1 StPO\u00a0<u>innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung \u00fcber die Rechtskraft<\/u>\u00a0seine Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 459j\/k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.<\/p>\n<p>Wird die sechsmonatige Anmeldefrist verabs\u00e4umt, ist eine Entsch\u00e4digung gleichwohl m\u00f6glich. Der Verletzte muss dann allerdings einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegen oder die Fristvers\u00e4umnis gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 44 und 45 StPO i. V. m. \u00a7 459j\/k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.<\/p>\n<p>1) R\u00fcckgabe \/ Herausgabe eingezogener Gegenst\u00e4nde (\u00a7 459h Abs. 1 StPO i. V. m. \u00a7 459j StPO):<br \/>\nNach Eingang der Anmeldung ergeht eine Entscheidung \u00fcber die Herausgabe bzw. die R\u00fcck\u00fcbertragung der eingezogenen Gegenst\u00e4nde, soweit diese selbst vorl\u00e4ufig gesichert bzw. beigetrieben werden konnten.<\/p>\n<p>2) Entscheidungsvarianten bei der Wertersatzeinziehung (\u00a7 459h Abs. 2 StPO i. V. m. 111i Abs. 2 StPO, \u00a7 459k StPO bzw. \u00a7 459m Abs. 1 S. 4 StPO):<br \/>\nSoweit das urspr\u00fcnglich durch die Tat Erlangte nicht mehr vorhanden ist und daher allein eine Auskehr des Verwertungserl\u00f6ses in -Betracht kommt (s. oben), pr\u00fcft die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der sechsmonatigen Anmeldefrist nunmehr abschlie\u00dfend, ob der Verwertungserl\u00f6s ausreicht, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die auf die Mitteilung gem. \u00a7 459i StPO tats\u00e4chlich berechtigte Anspr\u00fcche angemeldet haben. Aus der Pr\u00fcfung k\u00f6nnen sich folgende Konstellationen ergeben:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWenn der Verwertungserl\u00f6s\u00a0<u>nicht ausreicht<\/u>, um alle angemeldeten und berechtigten Anspr\u00fcche von mindestens zwei Verletzten zu befriedigen (sog. Mangelfall), stellt die Staatsanwaltschaft &#8211; wie bereits dargestellt \u2013 einen Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens (\u00a7 459h Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. \u00a7 111i Abs. 2 Satz 1 StPO). Auf die hieraus resultierenden, unter Ziffer I) 2) dargestellten Folgen wird verwiesen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSofern\u00a0<u>der Verwertungserl\u00f6s ausreicht<\/u>, wird dieser nach. Rechtskraft der Einziehungsanordnung entsprechend dem vorstehend dargestellten Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO an den \/ die Verletzten ausgekehrt. Eine Auskehr erfolgt auch dann, wenn der Verwertungserl\u00f6s nicht ausreicht, jedoch nur ein Verletzter berechtigte Anspr\u00fcche angemeldet hat.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht gen\u00fcgend Masse zur Befriedigung von mindestens zwei Verletzten zur Verf\u00fcgung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgef\u00fchrt, bleibt die Staatsanwaltschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 459m Abs. 1 Satz 4 StPO f\u00fcr die Verteilung der Masse zust\u00e4ndig. Das Verfahren entspricht demjenigen des \u00a7 459m Abs. 1 Satz 1 bis 3 StPO. Eine Entsch\u00e4digung erfolgt dann allein nach Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des \u00a7 794 der Zivilprozessordnung (s. oben) unter Beachtung der zweij\u00e4hrigen Ausschlussfrist, bei mehreren Verletzten in der Reihenfolge des Eingangs der Titel. Die Ausschlussfrist gilt ab der Ablehnung der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht bzw. ab der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, von einem Insolvenzantrag mangels Erfolgsaussicht von vorneherein abzusehen.<\/p>\n<p>In den zuvor unter Ziffer II) 2) b) und c) geschilderten F\u00e4llen besteht nach Auskehr des Verwertungserl\u00f6ses ebenfalls die M\u00f6glichkeit, dass es bei der weiteren Vollstreckung der Wertersatzeinziehung gelingt, ein Gegenstand zu pf\u00e4nden. Die Entsch\u00e4digung richtet sich dann nach dem bereits vorstehend beschriebenen Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 459m Abs. 2 StPO (s. oben Ziffer I) 2) b) bb)).<\/p>\n<p><b>III. Anspruchsanmeldung und allgemeine Hinweise:<\/b><\/p>\n<p>Bitte teilen Sie\u00a0<u>alsbald<\/u>\u00a0mit, ob und in welcher H\u00f6he Sie Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung geltend machen wollen. Auf anliegendes Formblatt wird hingewiesen und um\u00a0<u>zeitnahe<\/u>\u00a0R\u00fccksendung gebeten. Sie k\u00f6nnen jedoch nur Anspr\u00fcche geltend machen, soweit diese mit dem aus der Tat Erlangten korrespondieren (sog. Kehrseite des Erlangten). Nicht hierunter fallen daher beispielsweise blo\u00dfe Besch\u00e4digungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- und Zinsanspr\u00fcche oder Kosten der Rechtsverfolgung.<\/p>\n<p>Ich weise Sie \u00fcberdies vorsorglich darauf hin, dass bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Verfahrens eine nicht unerhebliche Zeitspanne vergehen kann. Zudem k\u00f6nnen Sie im Laufe des Verfahrens aus prozessualen Gr\u00fcnden den Status des Verletzten verlieren, weswegen eine Auskehrung an Sie insbesondere nach dem vereinfachten Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO nicht mehr in Betracht k\u00e4me. Da \u00fcberdies nicht abzusehen ist, ob letztlich eine der in \u00a7 459m StPO geregelten, die Vorlage eines Titels erfordernden Konstellationen Anwendung findet, bleibt es Ihnen insgesamt \u00fcberlassen, unter Absch\u00e4tzung der jeweiligen Risiken selbst\u00e4ndig Ihre Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.<\/p>\n<p>Solange die Staatsanwaltschaft Gegenst\u00e4nde im Wege der Arrestvollziehung gepf\u00e4ndet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenst\u00e4nde unzul\u00e4ssig (\u00a7 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).<\/p>\n<p>Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger \u00fcbergegangen sein sollte, gelten die Ausf\u00fchrungen in dem Merkblatt auch f\u00fcr diesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Benachrichtigung der Verletzten \u00fcber die Sicherstellung von Verm\u00f6genswerten und die M\u00f6glichkeit der Entsch\u00e4digung (\u00a7 111 StPO)<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"yasr_overall_rating":0,"yasr_post_is_review":"","yasr_auto_insert_disabled":"","yasr_review_type":""},"categories":[1],"tags":[5545,5543,5544,5541,5542],"yasr_visitor_votes":{"stars_attributes":{"read_only":false,"span_bottom":false},"number_of_votes":0,"sum_votes":0},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2837"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2837"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2837\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2838,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2837\/revisions\/2838"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2837"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2837"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2837"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}