{"id":2812,"date":"2020-06-24T10:42:21","date_gmt":"2020-06-24T08:42:21","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2812"},"modified":"2020-06-24T10:43:16","modified_gmt":"2020-06-24T08:43:16","slug":"bundesgerichtshof-bestaetigt-vorlaeufig-den-vorwurf-der-missbraeuchlichen-ausnutzung-einer-marktbeherrschenden-stellung-durch-facebook","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2812","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof best\u00e4tigt vorl\u00e4ufig den Vorwurf der missbr\u00e4uchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>Facebook verwendet Nutzungsbedingungen, die auch die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten vorsehen, die bei einer von der\u00a0<em>Facebook<\/em>-Plattform unabh\u00e4ngigen Internetnutzung erfasst werden. Das Bundeskartellamt hat Facebook untersagt, solche Daten ohne weitere Einwilligung der privaten Nutzer zu verarbeiten. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass dieses Verbot vom Bundeskartellamt durchgesetzt werden darf.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die in Irland ans\u00e4ssige Facebook Ireland Limited (im Folgenden: Facebook) betreibt in Europa das soziale Netzwerk\u00a0<em>Facebook<\/em>, mit dem privaten Nutzern eine Kommunikationsplattform im Internet zur Verf\u00fcgung gestellt wird<em>.\u00a0<\/em>Weitere Tochtergesellschaften des Facebook-Konzerns bieten weitere Internetdienste wie insbesondere\u00a0<em>Instagram<\/em>,\u00a0<em>WhatsApp<\/em>,\u00a0<em>Masquerade\u00a0<\/em>und\u00a0<em>Oculus\u00a0<\/em>an.<\/p>\n<p>Private Nutzer zahlen kein Entgelt f\u00fcr die Nutzung des sozialen Netzwerks. Ihre Teilnahme am Netzwerk setzt aber voraus, dass sie bei der Registrierung den\u00a0<em>Facebook<\/em>-Nutzungsbedingungen zustimmen. Diese sehen vor, dass Facebook jedem Nutzer ein personalisiertes Erlebnis bereitstellt. Daf\u00fcr werden personenbezogene Daten des Nutzers verwendet, die Facebook aus der Nutzung anderer konzerneigener Dienste wie\u00a0<em>Instagram\u00a0<\/em>sowie aus sonstigen Internetaktivit\u00e4ten des Nutzers au\u00dferhalb von facebook.com zur Verf\u00fcgung stehen. Die Nutzungsbedingungen nehmen auf eine Datenrichtlinie Bezug, in der die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten n\u00e4her erl\u00e4utert wird.<\/p>\n<p>Das Netzwerk wird durch Online-Werbung finanziert. Hierzu kann zum einen Werbung auf\u00a0<em>Facebook<\/em>-Seiten platziert werden. Mit verschiedenen von Facebook bereitgestellten Programmierschnittstellen (&#8222;Facebook Business Tools&#8220;) k\u00f6nnen Unternehmen zum anderen eigene Internetseiten oder Anwendungen f\u00fcr Mobilger\u00e4te (Apps) in vielf\u00e4ltiger Form mit\u00a0<em>Facebook<\/em>-Seiten verbinden. So k\u00f6nnen\u00a0<em>Facebook<\/em>-Nutzer \u00fcber Plugins ihr Interesse an diesen Seiten oder bestimmten Inhalten bekunden (&#8222;Gef\u00e4llt-mir-Button&#8220; oder &#8222;Teilen-Button&#8220;) oder Kommentare abgeben und sich \u00fcber ein &#8222;Facebook-Login&#8220; auf Interseiten Dritter mit ihren bei\u00a0<em>Facebook\u00a0<\/em>registrierten Nutzerdaten einw\u00e4hlen. \u00dcber von Facebook angebotene Mess- und Analysefunktionen und -programme kann der Erfolg der Werbung eines Unternehmens gemessen und analysiert werden. Dabei wird nicht nur das Verhalten der privaten Nutzer auf\u00a0<em>Facebook<\/em>-Seiten erfasst, sondern \u00fcber entsprechende Schnittstellen (Facebook Pixel) auch der Aufruf von Drittseiten, ohne dass der Nutzer hierf\u00fcr aktiv werden muss. \u00dcber die analytischen und statistischen Funktionen von &#8222;Facebook Analytics&#8220; erhalten Unternehmen aggregierte Daten dar\u00fcber, wie\u00a0<em>Facebook<\/em>-Nutzer \u00fcber verschiedene Ger\u00e4te, Plattformen und Internetseiten hinweg mit den von ihnen angebotenen Diensten interagieren.<\/p>\n<p><strong>bisheriger Verfahrensverlauf:<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundeskartellamt sieht in der Verwendung der Nutzungsbedingungen einen Versto\u00df gegen das Verbot nach \u00a7 19 Abs. 1 GWB, eine marktbeherrschende Stellung missbr\u00e4uchlich auszunutzen. Facebook sei auf dem nationalen Markt der Bereitstellung sozialer Netzwerke marktbeherrschend. Es missbrauche diese Stellung, indem es entgegen den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die private Nutzung des Netzwerks von seiner Befugnis abh\u00e4ngig mache, ohne weitere Einwilligung der Nutzer au\u00dferhalb von facebook.com generierte nutzer- und nutzerger\u00e4tebezogene Daten mit den personenbezogenen Daten zu verkn\u00fcpfen, die aus der\u00a0<em>Facebook<\/em>-Nutzung selbst entstehen. Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 hat das Bundeskartellamt Facebook und weiteren Konzerngesellschaften untersagt, entsprechende Nutzungsbedingungen zu verwenden und personenbezogene Daten entsprechend zu verarbeiten.<\/p>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf hat \u00fcber die dagegen eingelegte Beschwerde noch nicht entschieden. Es hat aber auf Antrag von Facebook nach \u00a7 65 Abs. 3 GWB wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verf\u00fcgung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Eine solche Anordnung hat zur Folge, dass die Verf\u00fcgung des Bundeskartellamts nicht vollzogen werden darf, bis \u00fcber die Beschwerde entschieden ist.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kartellsenat hat die Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf aufgehoben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt.<\/p>\n<p>Es bestehen weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt f\u00fcr soziale Netzwerke noch daran, dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbr\u00e4uchlich ausnutzt.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich hierf\u00fcr ist nicht die vom Kartellamt in der angefochtenen Verf\u00fcgung in den Vordergrund ger\u00fcckte Frage, ob die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Facebook-Nutzer, die aus deren Nutzung des Internets au\u00dferhalb von facebook.com und unabh\u00e4ngig von einem\u00a0<em>Facebook<\/em>-Login entstehen, mit den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang steht.<\/p>\n<p>Entscheidend ist vielmehr, dass Nutzungsbedingungen missbr\u00e4uchlich sind, die den privaten Facebook-Nutzern keine Wahlm\u00f6glichkeit lassen,<\/p>\n<p>&#8211; ob sie das Netzwerk mit einer intensiveren Personalisierung des Nutzungserlebnisses verwenden wollen, die mit einem potentiell unbeschr\u00e4nkten Zugriff auf Charakteristika auch ihrer &#8222;Off-Facebook&#8220;-Internetnutzung durch Facebook verbunden ist, oder<\/p>\n<p>&#8211; ob sie sich nur mit einer Personalisierung einverstanden erkl\u00e4ren wollen, die auf den Daten beruht, die sie auf facebook.com selbst preisgeben.<\/p>\n<p>Das Missbrauchsurteil \u2013 das nach gefestigter Rechtsprechung sowohl die Feststellung nachteiliger Wirkungen auf den betroffenen M\u00e4rkten voraussetzt als auch eine Abw\u00e4gung aller beteiligten Interessen erfordert, die sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Funktion des GWB orientiert \u2013 beruht dabei im Wesentlichen auf folgenden \u00dcberlegungen:<\/p>\n<p>Facebook ist als Betreiber eines sozialen Netzwerks auf zwei M\u00e4rkten t\u00e4tig. Es bietet zum einen privaten Nutzern die Plattform als Medium zur Darstellung der Person des Nutzers in ihren sozialen Beziehungen und zur Kommunikation an. Es erm\u00f6glicht zum anderen Unternehmen Werbung im Netzwerk und finanziert damit auch die Nutzerplattform, f\u00fcr deren Nutzung die Nutzer kein (monet\u00e4res) Entgelt zahlen. Indem Facebook seinen Nutzern personalisierte Erlebnisse und damit \u00fcber die blo\u00dfe Plattformfunktion hinaus Kommunikationsinhalte bereitzustellen verspricht, ergeben sich allerdings flie\u00dfende \u00dcberg\u00e4nge und Verschr\u00e4nkungen zwischen Leistungen gegen\u00fcber den Nutzern und der Refinanzierung der Plattformbereitstellung durch unterschiedliche Formen der Online-Werbung.<\/p>\n<p>Als marktbeherrschender Netzwerkbetreiber tr\u00e4gt Facebook eine besondere Verantwortung f\u00fcr die Aufrechterhaltung des noch bestehenden Wettbewerbs auf dem Markt sozialer Netzwerke. Dabei ist auch die hohe Bedeutung zu ber\u00fccksichtigen, die dem Zugriff auf Daten aus \u00f6konomischer Perspektive zukommt.<\/p>\n<p>Die fehlende Wahlm\u00f6glichkeit der\u00a0<em>Facebook<\/em>-Nutzer beeintr\u00e4chtigt nicht nur ihre pers\u00f6nliche Autonomie und die Wahrung ihres \u2013 auch durch die DSGVO gesch\u00fctzten \u2013 Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Vor dem Hintergrund der hohen Wechselh\u00fcrden, die f\u00fcr die Nutzer des Netzwerks bestehen (&#8222;Lock-in-Effekte&#8220;), stellt sie vielmehr auch eine kartellrechtlich relevante Ausbeutung der Nutzer dar, weil der Wettbewerb wegen der marktbeherrschenden Stellung von Facebook seine Kontrollfunktion nicht mehr wirksam aus\u00fcben kann. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts w\u00fcnschen erhebliche Teile der privaten\u00a0<em>Facebook<\/em>-Nutzer einen geringeren Umfang der Preisgabe pers\u00f6nlicher Daten. Bei funktionierendem Wettbewerb auf dem Markt sozialer Netzwerke w\u00e4re ein entsprechendes Angebot zu erwarten. Hierauf k\u00f6nnten Nutzer ausweichen, f\u00fcr die der Umfang der Datenpreisgabe ein wesentliches Entscheidungskriterium w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die so ausgestalteten Nutzungsbedingungen sind auch geeignet, den Wettbewerb zu behindern. Zwar ist die Marktstellung von Facebook in erster Linie durch direkte Netzwerkeeffekte gepr\u00e4gt, da der Nutzen des Netzwerks f\u00fcr die privaten Nutzer wie f\u00fcr die werbetreibenden Unternehmen mit der Gesamtzahl der dem Netzwerk angeschlossenen Personen steigt. Die Marktposition von Facebook kann auch nur dann erfolgreich angegriffen werden, wenn es einem Konkurrenten gelingt, in \u00fcberschaubarer Zeit eine f\u00fcr die Attraktivit\u00e4t des Netzes ausreichende Zahl von Nutzern zu gewinnen. Jedoch handelt es sich bei dem Zugang zu Daten nicht nur auf dem Werbemarkt um einen wesentlichen Wettbewerbsparameter, sondern auch auf dem Markt sozialer Netzwerke. Der Zugang von Facebook zu einer erheblich gr\u00f6\u00dferen Datenbasis verst\u00e4rkt die ohnehin schon ausgepr\u00e4gten &#8222;Lock-in-Effekte&#8220; weiter. Au\u00dferdem verbessert diese gr\u00f6\u00dfere Datenbasis die M\u00f6glichkeiten der Finanzierung des sozialen Netzwerks mit den Erl\u00f6sen aus Werbevertr\u00e4gen, die ebenfalls von Umfang und Qualit\u00e4t der zur Verf\u00fcgung stehenden Daten abh\u00e4ngen. Wegen der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb um Werbevertr\u00e4ge l\u00e4sst sich schlie\u00dflich auch eine Beeintr\u00e4chtigung des Marktes f\u00fcr Online-Werbung nicht ausschlie\u00dfen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bedarf es insoweit keiner Feststellung, dass es einen eigenst\u00e4ndigen Markt f\u00fcr Online-Werbung f\u00fcr soziale Medien gibt und Facebook auch auf diesem Markt \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung verf\u00fcgt. Die Beeintr\u00e4chtigung muss nicht auf dem beherrschten Markt eintreten, sondern kann auch auf einem nicht beherrschten Drittmarkt eintreten.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanz:<\/strong><\/p>\n<p>OLG D\u00fcsseldorf &#8211; Beschluss vom 26. August 2019 \u2013 VI-Kart 1\/19 (V), WRP 2019, 1333<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Relevante Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (GWB):<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen<\/strong><\/p>\n<p>(1)Die missbr\u00e4uchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p><strong>\u00a7 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung<\/strong><\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(3) 1Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn<\/p>\n<p>1.die Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder<\/p>\n<p>2.ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Verf\u00fcgung bestehen oder<\/p>\n<p>3.die Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte.<\/p>\n<p>2In den F\u00e4llen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Kartellbeh\u00f6rde die Vollziehung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 vorliegen. 3Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 vorliegen.<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 23. Juni 2020<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nr. 080\/2020<\/p>\n<p>KVR 69\/19 &#8211; Beschluss vom 23. Juni 2020<\/p>\n<p>Facebook verwendet Nutzungsbedingungen, die auch die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten vorsehen, die bei einer von der Facebook-Plattform unabh\u00e4ngigen Internetnutzung erfasst werden. 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