{"id":2770,"date":"2020-06-12T14:54:00","date_gmt":"2020-06-12T12:54:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2770"},"modified":"2020-06-12T14:55:02","modified_gmt":"2020-06-12T12:55:02","slug":"verletzung-des-rechts-einer-partei-auf-chancengleichheit-im-politischen-wettbewerb-durch-veroeffentlichung-eines-interviews-auf-der-internetseite-des-bundesinnenministeriums","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2770","title":{"rendered":"Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch Ver\u00f6ffentlichung eines Interviews auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p style=\"font-weight: 400\">In dem Interview hatte er die Antragstellerin kritisiert und mit negativen Bewertungen belegt. Die get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferungen im Interview sind als Teilnahme am politischen Meinungskampf verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden. Durch die Ver\u00f6ffentlichung auf der Internetseite hat der Bundesinnenminister allerdings auf Ressourcen zur\u00fcckgegriffen, die ihm allein aufgrund seines Regierungsamtes zur Verf\u00fcgung stehen, und diese zur Beteiligung am politischen Meinungskampf eingesetzt. Dies verst\u00f6\u00dft gegen das Gebot staatlicher Neutralit\u00e4t und verletzt damit die Antragstellerin in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\"><b><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/b><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">Am 14. September 2018 ver\u00f6ffentlichte das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat auf seiner Internetseite ein Interview des Ministers mit der Deutschen Presse-Agentur. In dem Interview \u00e4u\u00dfert sich dieser, angesprochen auf die Antragstellerin, wie folgt: \u201eDie stellen sich gegen diesen Staat. Da k\u00f6nnen sie tausend Mal sagen, sie sind Demokraten. Das haben Sie am Dienstag im Bundestag miterleben k\u00f6nnen mit dem Frontalangriff auf den Bundespr\u00e4sidenten. Das ist f\u00fcr unseren Staat hochgef\u00e4hrlich. Das muss man scharf verurteilen. Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und wie auf dem Jahrmarkt den Bundespr\u00e4sidenten abkanzeln. Das ist staatszersetzend.\u201c Im weiteren Verlauf des Interviews bekundet er au\u00dferdem, dieses Vorgehen sei \u201eeinfach sch\u00e4big\u201c gewesen. Sodann bejaht er die Frage, ob die AfD radikaler geworden sei, und f\u00fcgt hinzu: \u201eDie sind auf der Welle, auf der sie schwimmen, einfach \u00fcberm\u00fctig geworden und haben auch dadurch die Maske fallen lassen. So ist es auch leichter m\u00f6glich, sie zu stellen, als wenn sie den Biedermann spielt\u201c. Schlie\u00dflich f\u00fchrt er aus: (\u2026) Mich erschreckt an der AfD dieses kollektive Ausma\u00df an Emotionalit\u00e4t, diese Wutausbr\u00fcche \u2013 selbst bei Gesch\u00e4ftsordnungsdebatten. (\u2026) So kann man nicht miteinander umgehen, auch dann nicht, wenn man in der Opposition ist.\u201c Das Interview kann seit dem 1. Oktober 2018 nicht mehr von der Homepage abgerufen werden. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Organstreitverfahrens die Feststellung, durch die Ver\u00f6ffentlichung in ihren Rechten verletzt zu sein.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\"><b><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats:<\/strong><\/b><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">I.1. In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird von ihm in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausge\u00fcbt. Dies setzt voraus, dass die W\u00e4hlerinnen und W\u00e4hler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung f\u00e4llen k\u00f6nnen. Dabei kommt den politischen Parteien entscheidende Bedeutung zu. Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu gew\u00e4hrleisten, ist es unerl\u00e4sslich, dass die Parteien, soweit irgend m\u00f6glich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen. Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gr\u00fcndung und die M\u00f6glichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li style=\"font-weight: 400\">Dieses Recht wird verletzt, wenn Staatsorgane zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken. Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich neutral zu verhalten. Einseitige Parteinahmen w\u00e4hrend des Wahlkampfs versto\u00dfen gegen die Neutralit\u00e4t des Staates gegen\u00fcber politischen Parteien und verletzen die Integrit\u00e4t der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen. Auch au\u00dferhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralit\u00e4t. Denn der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschr\u00e4nkt, sondern findet fortlaufend statt.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">Die Aufgabe der Staatsleitung schlie\u00dft als integralen Bestandteil die Befugnis zur Informations- und \u00d6ffentlichkeitsarbeit ein. Diese ist nicht nur verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie zur Bew\u00e4ltigung vorhandener Probleme zu bef\u00e4higen. Allerdings ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die der Bundesregierung zukommende Autorit\u00e4t und die Verf\u00fcgung \u00fcber staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes erm\u00f6glichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet. \u00a0Die Zul\u00e4ssigkeit der \u00d6ffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung endet daher dort, wo Werbung f\u00fcr oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien oder Personen beginnt.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400\">Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung zwar berechtigt, gegen ihre Politik gerichtete Angriffe \u00f6ffentlich zur\u00fcckzuweisen; dabei hat sie aber sowohl hinsichtlich der Darstellung des Regierungshandelns als auch hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der hieran ge\u00fcbten Kritik die gebotene Sachlichkeit zu wahren. Das schlie\u00dft die klare und unmissverst\u00e4ndliche Zur\u00fcckweisung fehlerhafter Sachdarstellungen oder diskriminierender Werturteile nicht aus. Dar\u00fcberhinausgehende, mit der Kritik am Regierungshandeln in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehende, verf\u00e4lschende oder herabsetzende \u00c4u\u00dferungen sind demgegen\u00fcber zu unterlassen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400\">F\u00fcr die \u00c4u\u00dferungsbefugnisse eines einzelnen Mitglieds der Bunderegierung gilt nichts Anderes. Eine Beeintr\u00e4chtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb liegt vor, wenn Regierungsmitglieder sich am politischen Meinungskampf beteiligen und dabei auf durch das Regierungsamt er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeiten und Mittel zur\u00fcckgreifen, \u00fcber welche die politischen Wettbewerber nicht verf\u00fcgen. Ob die \u00c4u\u00dferung eines Mitglieds der Bundesregierung in Aus\u00fcbung des Ministeramtes stattgefunden hat, ist nach den Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Eine \u00c4u\u00dferung erfolgt insbesondere dann in regierungsamtlicher Funktion, wenn der Amtsinhaber sich in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen sowie auf der Internetseite seines Gesch\u00e4ftsbereichs erkl\u00e4rt oder wenn Staatssymbole und Hoheitszeichen eingesetzt werden.<\/p>\n<ol>\n<li style=\"font-weight: 400\">Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist der Antrag begr\u00fcndet.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">Die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen des Antragsgegners im Rahmen des Interviews sind als Teilnahme am politischen Meinungskampf verfassungsrechtlich f\u00fcr sich genommen nicht zu beanstanden.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">a) Die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen beinhalten negative Qualifizierungen der Antragstellerin. Sie beinhalten eine parteiergreifende deutliche Kritik und negative Bewertungen zum Nachteil der Antragstellerin. Ihr wird unterstellt, dass sie sich ungeachtet entgegenstehender Bekenntnisse gegen den Staat stelle und insoweit ihre Maske habe fallen lassen. Zugleich wird ihr ein Radikalisierungsprozess attestiert und ihr Verhalten als \u201estaatszersetzend\u201c qualifiziert, wobei sich der diesbez\u00fcglich gew\u00e4hlten Formulierung nicht eindeutig entnehmen l\u00e4sst, ob der letztgenannte Vorwurf lediglich im Zusammenhang mit der Kritik der AfD-Bundestagsfraktion am Verhalten des Bundespr\u00e4sidenten erhoben wird oder auf die Antragstellerin als Ganzes zielt. Mit seinen \u00c4u\u00dferungen \u00fcberschreitet der Antragsgegner insoweit die durch das Neutralit\u00e4tsgebot vorgegebenen inhaltlichen Grenzen.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400\">Soweit der Antragsgegner meint, die get\u00e4tigten Aussagen seien bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie keinen konkreten Wahlkampfbezug gehabt h\u00e4tten und lediglich ein respektvoller Umgang mit dem Bundespr\u00e4sidenten angemahnt, aber keine Aufforderung zur Nichtwahl der Antragstellerin ausgesprochen worden sei, l\u00e4sst er au\u00dfer Betracht, dass eine Beeinflussung der politischen Willensbildung zugunsten oder zulasten einzelner Parteien nicht nur durch Wahl- oder Nichtwahlaufrufe, sondern auch durch die negative Qualifizierung des Handelns oder der Ziele einzelner Parteien erfolgen kann. Davon ausgehend hat der Zweite Senat bereits ausdr\u00fccklich festgestellt, dass auch au\u00dferhalb von Wahlkampfzeiten der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralit\u00e4t erfordert, da der Prozess der politischen Willensbildung nicht auf Wahlk\u00e4mpfe beschr\u00e4nkt ist, sondern fortlaufend stattfindet.<\/p>\n<ol>\n<li style=\"font-weight: 400\">b) Die Abgabe der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen im Rahmen des Interviews als solche verletzt gleichwohl das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG nicht, weil der Antragsgegner dabei weder in spezifischer Weise auf die Autorit\u00e4t seines Ministeramtes noch auf die damit verbundenen Ressourcen zur\u00fcckgegriffen hat. Vielmehr ergibt der Gesamtzusammenhang des Interviews, dass sich die \u00c4u\u00dferungen als Teilnahme des Antragsgegners am politischen Meinungskampf in seiner Eigenschaft als Parteipolitiker und nicht als Wahrnehmung des Ministeramtes darstellen. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Antragsgegner zu Themen befragt wird, die nicht von seinem Ressort umfasst sind.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">Demgegen\u00fcber hat der Antragsgegner durch die Ver\u00f6ffentlichung des Interviews auf der Homepage des von ihm gef\u00fchrten Ministeriums das Recht der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">a) Er hat damit auf Ressourcen zur\u00fcckgegriffen, die ihm allein aufgrund seines Regierungsamtes zur Verf\u00fcgung stehen. Diese hat er auch zur Beteiligung am politischen Meinungskampf eingesetzt, da die Wiedergabe des Interviews der weiteren Verbreitung der darin enthaltenen Aussagen diente. Da diese Aussagen in einseitiger Weise Partei gegen die Antragstellerin ergreifen, verst\u00f6\u00dft die Ver\u00f6ffentlichung des Interviews auf der Internetseite des Ministeriums gegen das Gebot strikter staatlicher Neutralit\u00e4t und verletzt damit die Antragstellerin in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400\">b) Die hiergegen seitens des Antragsgegners erhobenen Einw\u00e4nde rechtfertigen keine andere Einsch\u00e4tzung. Der Hinweis, durch die blo\u00dfe Ver\u00f6ffentlichung des Interviews auf der Internetseite des Ministeriums erlange dieses nicht den Charakter einer amtlichen Verlautbarung, vermag das Handeln des Antragsgegners nicht zu legitimieren. Zwar wurde bei der Ver\u00f6ffentlichung auf die Prim\u00e4rquelle hingewiesen und offengelegt, dass die Ver\u00f6ffentlichung mit deren ausdr\u00fccklicher Genehmigung erfolgte. Entscheidend ist aber allein, dass der Antragsgegner staatliche, der Antragstellerin nicht zur Verf\u00fcgung stehende Ressourcen eingesetzt hat, um die Wettbewerbslage zwischen den politischen Parteien zu deren Nachteil zu ver\u00e4ndern. Der Antragsgegner kann sich zur Rechtfertigung auch nicht auf die Befugnis der Bundesregierung zur Informations- und \u00d6ffentlichkeitsarbeit berufen. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits daran scheitert, dass der Antragsgegner bei der Verteidigung des Bundespr\u00e4sidenten au\u00dferhalb der ihm zustehenden Ressortzust\u00e4ndigkeiten gehandelt haben k\u00f6nnte, da die \u00c4u\u00dferungen nicht das im Rahmen der \u00d6ffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung geltenden Gebot der Sachlichkeit beachten.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pressemitteilung Nr. 45\/2020 vom 9. Juni 2020<br \/>\nUrteil vom 09. Juni 2020    2 BvE 1\/19<br \/>\nMit Urteil vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Bundesminister des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat die Partei \u201eAlternative f\u00fcr Deutschland\u201c durch die Ver\u00f6ffentlichung eines Interviews auf der Internetseite seines Ministeriums in ihren Rechten verletzt hat.<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"yasr_overall_rating":0,"yasr_post_is_review":"","yasr_auto_insert_disabled":"","yasr_review_type":""},"categories":[1],"tags":[5365,5360,5363,5364,5359,5366,5362,5361],"yasr_visitor_votes":{"stars_attributes":{"read_only":false,"span_bottom":false},"number_of_votes":0,"sum_votes":0},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2770"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2770"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2770\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2771,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2770\/revisions\/2771"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2770"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2770"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2770"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}