{"id":2736,"date":"2020-06-03T09:22:52","date_gmt":"2020-06-03T07:22:52","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2736"},"modified":"2020-06-03T09:24:15","modified_gmt":"2020-06-03T07:24:15","slug":"bundesgerichtshof-zur-einwilligung-in-telefonische-werbung-und-cookie-speicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2736","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof zur Einwilligung in telefonische Werbung und Cookie-Speicherung"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p class=\"docData pressrelease\"><strong class=\"label\"><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Ausgabejahr<\/span><\/strong><span class=\"value\"><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">2020<\/span><\/span><br \/>\n<strong class=\"label\"><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Erscheinungsdatum<\/span><\/strong><span class=\"value\"><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">28.05.2020<\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Nr. 067\/2020<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Urteil vom 28. Mai 2020 &#8211; I ZR 7\/16 &#8211; Cookie-Einwilligung II<\/span><\/strong><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Sachverhalt:<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Der Kl\u00e4ger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte veranstaltete im September 2013 unter ihrer Internetadresse ein Gewinnspiel. Nach Eingabe der Postleitzahl gelangte der Nutzer auf eine Seite, auf der Name und Anschrift des Nutzers einzutragen waren. Unter den Eingabefeldern f\u00fcr die Adresse befanden sich zwei mit Ankreuzfeldern versehene Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rungen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Mit Best\u00e4tigen des ersten Textes, dessen Ankreuzfeld nicht mit einem voreingestellten H\u00e4kchen versehen war, sollte das Einverst\u00e4ndnis mit einer Werbung durch Sponsoren und Kooperationspartner der Beklagten per Post, Telefon, E-Mail oder SMS\u00a0erkl\u00e4rt werden. Dabei bestand die M\u00f6glichkeit, die werbenden Sponsoren und Kooperationspartner aus einer verlinkten Liste von 57 Unternehmen selbst auszuw\u00e4hlen. Andernfalls sollte die Beklagte diese Auswahl treffen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Das zweite Ankreuzfeld war mit einem voreingestellten H\u00e4kchen versehen und wies folgenden Text auf:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">&#8222;Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die [Beklagte], nach Registrierung f\u00fcr das Gewinnspiel Cookies setzt, welches [der Beklagten] eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex erm\u00f6glicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder l\u00f6schen. Lesen Sie N\u00e4heres hier.&#8220;<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">In der mit dem Wort &#8222;hier&#8220; verlinkten Erl\u00e4uterung wurde darauf hingewiesen, dass die Cookies eine bestimmte, zufallsgenerierte Nummer (ID) erhalten w\u00fcrden, die den Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet seien, der sich mit Namen und Adresse in das bereitgestellte Webformular eingetragen habe. Falls der Nutzer mit der gespeicherten ID die Webseite eines f\u00fcr Remintrex registrierten Werbepartners besuchen w\u00fcrde, sollte sowohl dieser Besuch erfasst werden als auch, f\u00fcr welches Produkt sich der Nutzer interessiert und ob es zu einem Vertragsschluss kommt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Der voreingestellte Haken konnte entfernt werden. Eine Teilnahme am Gewinnspiel war aber nur m\u00f6glich, wenn mindestens eines der beiden Felder mit einem Haken versehen war.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Soweit im Revisionsverfahren relevant, hat der Kl\u00e4ger verlangt, der Beklagten zu verbieten, entsprechende Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rungen in Gewinnspielvereinbarungen mit Verbrauchern einzubeziehen oder sich darauf zu berufen. Der Kl\u00e4ger hat au\u00dferdem Ersatz der Abmahnkosten verlangt.<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Bisheriger Prozessverlauf:<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Das Landgericht hat die Beklagte hinsichtlich beider Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rungen zur Unterlassung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung der Verwendung der mit einem voreingestellten Ankreuzfeld versehenen Einwilligungserkl\u00e4rung in die Nutzung von Cookies Erfolg. Beide Parteien haben die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision eingelegt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2002\/58\/EG (Datenschutzrichtlinie f\u00fcr elektronische Kommunikation), der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutzrichtlinie) sowie der Verordnung (EU) 2016\/679 (Datenschutz-Grundverordnung) hinsichtlich der Wirksamkeit einer Einwilligung in das Setzen von Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzk\u00e4stchen vorgelegt. Diese Fragen hat der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union mit Urteil vom 1. Oktober 2019 beantwortet.<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten zur\u00fcckgewiesen und auf die Revision des Kl\u00e4gers das Berufungsurteil hinsichtlich der Cookie-Einwilligung aufgehoben und die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten wiederhergestellt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Hinsichtlich der Einwilligung in telefonische Werbung ist die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG in Verbindung mit \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB und \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG zur Unterlassung und zum Ersatz von Abmahnkosten verpflichtet, weil es sowohl nach der im Zeitpunkt der beanstandeten Handlung geltenden Rechtslage als auch nach der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt an einer wirksamen Einwilligung in telefonische Werbung fehlt. \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dient der Umsetzung des Art. 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 der Richtlinie 2002\/58\/EG, deren Art. 2 Satz 2 Buchst. f f\u00fcr die Definition der Einwilligung auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95\/46\/EG verweist, so dass der Begriff der &#8222;Einwilligung&#8220; richtlinienkonform zu bestimmen ist. F\u00fcr die Zeit ab dem 25. Mai 2018 ist auf die in Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016\/679 vorgesehene Definition abzustellen, weil seither gem\u00e4\u00df Art. 94 Abs. 1 und 2 Satz 1 dieser Verordnung Verweise auf die aufgehobene Richtlinie 95\/46\/EG als Verweise auf diese Verordnung gelten.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Eine Einwilligung wird &#8222;in Kenntnis der Sachlage&#8220; im Sinne des Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95\/46\/EG erteilt, wenn der Verbraucher wei\u00df, dass seine Erkl\u00e4rung ein Einverst\u00e4ndnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt im Sinne dieser Vorschrift &#8222;f\u00fcr den konkreten Fall&#8220;, wenn klar wird, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Daran fehlt es im Streitfall, weil die beanstandete Gestaltung der Einwilligungserkl\u00e4rung darauf angelegt ist, den Verbraucher mit einem aufwendigen Verfahren der Auswahl von in der Liste aufgef\u00fchrten Partnerunternehmen zu konfrontieren, um ihn zu veranlassen, von dieser Auswahl abzusehen und stattdessen der Beklagten die Wahl der Werbepartner zu \u00fcberlassen. Wei\u00df der Verbraucher mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste und ohne Aus\u00fcbung des Wahlrechts nicht, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer die Einwilligung erfasst, liegt keine Einwilligung f\u00fcr den konkreten Fall vor. Aus diesen Gr\u00fcnden fehlt es auch an einer Einwilligung &#8222;f\u00fcr den bestimmten Fall&#8220; im Sinne des Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016\/679, die insoweit keine Rechts\u00e4nderung herbeigef\u00fchrt hat.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Hinsichtlich der Einwilligung in die Speicherung von Cookies steht dem Kl\u00e4ger gleichfalls ein Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 1 UKlaG in Verbindung mit \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Die von der Beklagten in Form einer Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingung vorgesehene Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endger\u00e4t gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzk\u00e4stchens gestattet, stellt sowohl nach dem im Zeitpunkt der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers dar.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Die Einholung der Einwilligung mittels eines voreingestellten Ankreuzk\u00e4stchens war nach der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Rechtslage &#8211; also vor Geltung der Verordnung (EU) 2016\/679 &#8211; im Sinne von \u00a7 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken des \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 TMG unvereinbar. Der beanstandete Einsatz von Cookies durch die Beklagte als Diensteanbieter dient, wie von \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 TMG vorausgesetzt, der Erstellung von Nutzerprofilen zum Zwecke der Werbung, indem das Verhalten des Nutzers im Internet erfasst und zur Zusendung darauf abgestimmter Werbung verwendet werden soll. Bei der im Streitfall in den Cookies gespeicherten zufallsgenerierten Nummer (ID), die den Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet ist, handelt es sich um ein Pseudonym im Sinne dieser Vorschrift. \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002\/58\/EG in der durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009\/136\/EG ge\u00e4nderten Fassung dahin richtlinienkonform auszulegen, dass f\u00fcr den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen f\u00fcr Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist. Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union hat auf Vorlage durch den Senat entschieden, dass Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002\/58\/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95\/46\/EG dahin auszulegen sind, dass keine wirksame Einwilligung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endger\u00e4t des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzk\u00e4stchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abw\u00e4hlen muss. Auf die Frage, ob es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten handelt, kommt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs in diesem Zusammenhang nicht an. Der richtlinienkonformen Auslegung des \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 TMG steht nicht entgegen, dass der deutsche Gesetzgeber bisher keinen Umsetzungsakt vorgenommen hat. Denn es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage in Deutschland f\u00fcr richtlinienkonform erachtete. Mit dem Wortlaut des \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung noch vereinbar. Im Fehlen einer (wirksamen) Einwilligung kann im Blick darauf, dass der Gesetzgeber mit \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 TMG das unionsrechtliche Einwilligungserfordernis umgesetzt sah, der nach dieser Vorschrift der Zul\u00e4ssigkeit der Erstellung von Nutzungsprofilen entgegenstehende Widerspruch gesehen werden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">An dieser Rechtslage hat sich seit dem 25. Mai 2018, dem ersten Geltungstag der Verordnung (EU) 2016\/679, nichts ge\u00e4ndert, weil diese Verordnung nach ihrem Art. 95 die Fortgeltung des \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 TMG als den Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002\/58\/EG umsetzende nationale Regelung unber\u00fchrt l\u00e4sst. Soweit f\u00fcr die Definition der Einwilligung nicht mehr auf Art. 2 Buchst. h der aufgehobenen Richtlinie 95\/46\/EG abgestellt werden kann, sondern Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016\/679 heranzuziehen ist, f\u00fchrt dies zum selben Ergebnis. Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union hat auf Vorlage durch den Senat auch mit Blick auf Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016\/679 entschieden, dass ein vom Nutzer abzuw\u00e4hlendes, voreingestelltes Ankreuzk\u00e4stchen keine wirksame Einwilligung darstellt.<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Vorinstanzen:<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">LG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 10. Dezember 2014 &#8211; 2\/6 O 30\/14<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">OLG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 17. Dezember 2015 &#8211; 6 U 30\/15<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 &#8211; I ZR 7\/16, Cookie-Einwilligung I<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2019, C-673\/17, PLANET49<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/span><\/strong><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">\u00a7 1 UKlaG:<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Wer in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen Bestimmungen, die nach den \u00a7\u00a7 307 bis 309 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder f\u00fcr den rechtsgesch\u00e4ftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">\u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB:<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen. \u2026<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">\u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG:<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">(1) Eine gesch\u00e4ftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise bel\u00e4stigt wird, ist unzul\u00e4ssig. \u2026<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">(2) Eine unzumutbare Bel\u00e4stigung ist stets anzunehmen<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegen\u00fcber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdr\u00fcckliche Einwilligung oder gegen\u00fcber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutma\u00dfliche Einwilligung.<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">\u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 TMG:<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Der Diensteanbieter darf f\u00fcr Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Art. 2 Satz 2 Buchst. f der Richtlinie 2002\/58\/EG:<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Weiterhin bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck &#8222;Einwilligung&#8220; eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Richtlinie 95\/46\/EG;<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002\/58\/EG:<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endger\u00e4t eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gem\u00e4\u00df der Richtlinie 95\/46\/EG u.a. \u00fcber die Zwecke der Verarbeitung erh\u00e4lt, seine Einwilligung gegeben hat.<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95\/46\/EG:<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck &#8222;Einwilligung der betroffenen Person&#8220; jede Willensbekundung, die ohne Zwang, f\u00fcr den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016\/679:<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck &#8222;Einwilligung&#8220; der betroffenen Person jede freiwillig f\u00fcr den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverst\u00e4ndlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erkl\u00e4rung oder einer sonstigen eindeutigen best\u00e4tigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Art. 94 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679:<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">(1) Die Richtlinie 95\/46\/EG wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">(2) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. \u2026<\/span><\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Art. 95 der Verordnung (EU) 2016\/679:<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Diese Verordnung erlegt nat\u00fcrlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher elektronischer Kommunikationsdienste in \u00f6ffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zus\u00e4tzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002\/58\/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Karlsruhe, den 28. Mai 2020<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #22181c; font-family: Arial;\">Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr Anspr\u00fcche nach dem Unterlassungsklagengesetz zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat \u00fcber die Frage entschieden, welche Anforderungen an die Einwilligung in telefonische Werbung und die Speicherung von Cookies auf dem Endger\u00e4t des Nutzers zu stellen sind<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"yasr_overall_rating":0,"yasr_post_is_review":"","yasr_auto_insert_disabled":"","yasr_review_type":""},"categories":[1],"tags":[5250,5254,5252,5253,5251,5255],"yasr_visitor_votes":{"stars_attributes":{"read_only":false,"span_bottom":false},"number_of_votes":0,"sum_votes":0},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2736"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2736"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2736\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2737,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2736\/revisions\/2737"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2736"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2736"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2736"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}