{"id":2706,"date":"2020-05-26T13:31:14","date_gmt":"2020-05-26T11:31:14","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2706"},"modified":"2020-05-26T13:32:31","modified_gmt":"2020-05-26T11:32:31","slug":"schadensersatzklage-im-sogenannten-dieselfall-gegen-die-vw-ag-ueberwiegend-erfolgreich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2706","title":{"rendered":"Schadensersatzklage im sogenannten &#8222;Dieselfall&#8220; gegen die VW AG \u00fcberwiegend erfolgreich"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>Der unter anderem f\u00fcr das Recht der unerlaubten Handlungen zust\u00e4ndige VI. Zivilsenat hat heute entschieden, dass dem K\u00e4ufer eines mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzanspr\u00fcche gegen VW zustehen. Er kann Erstattung des f\u00fcr das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erwarb am 10. Januar 2014 zu einem Preis von 31.490,- \u20ac brutto von einem Autoh\u00e4ndler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist die Herstellerin des Wagens. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20.000 km. F\u00fcr den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715\/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.<\/p>\n<p>Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Pr\u00fcfstand dem Neuen Europ\u00e4ischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasr\u00fcckf\u00fchrungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasr\u00fcckf\u00fchrung mit niedrigem Stickoxidaussto\u00df statt. Im normalen Fahrbetrieb au\u00dferhalb des Pr\u00fcfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasr\u00fcckf\u00fchrungsmodus 0, bei dem die Abgasr\u00fcckf\u00fchrungsrate geringer und der Stickoxidaussto\u00df h\u00f6her ist. F\u00fcr die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 ma\u00dfgeblich war der Stickoxidaussto\u00df auf dem Pr\u00fcfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasr\u00fcckf\u00fchrungsmodus 1 eingehalten.<\/p>\n<p>Im September 2015 r\u00e4umte die Beklagte \u00f6ffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Unter dem 15. Oktober 2015 erging gegen sie ein bestandskr\u00e4ftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachtr\u00e4glichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, der auch das Fahrzeug des Kl\u00e4gers betrifft. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der ma\u00dfgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gew\u00e4hrleisten. Die Beklagte gab mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuf\u00fchren, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden sollte. Nach der Installation sollen die betroffenen Fahrzeuge nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben werden. Der Kl\u00e4ger hat das Software-Update im Februar 2017 durchf\u00fchren lassen.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage verlangt der Kl\u00e4ger im Wesentlichen die Zahlung des f\u00fcr das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in H\u00f6he von 31.490 \u20ac nebst Zinsen Zug um Zug gegen \u00dcbergabe und \u00dcbereignung des Fahrzeugs.<\/p>\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf:<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl\u00e4gers hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der Revision die Entscheidung des Landgerichts abge\u00e4ndert und die Beklagte nebst Nebenpunkten in der Hauptsache verurteilt, an den Kl\u00e4ger 25.616,10 \u20ac nebst Zinsen Zug um Zug gegen \u00dcbergabe und \u00dcbereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs hat es die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Senats:<\/strong><\/p>\n<p>Die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung erstrebt hat, blieb ganz \u00fcberwiegend ohne Erfolg; sie war nur in Bezug auf Nebenpunkte geringf\u00fcgig erfolgreich. Die Revision des Kl\u00e4gers, mit der er die vollst\u00e4ndige Erstattung des Kaufpreises ohne Anrechnung einer Nutzungsentsch\u00e4digung erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger aus vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 826, 31 BGB haftet. Das Verhalten der Beklagten im Verh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer f\u00fcr ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte T\u00e4uschung des KBA systematisch, langj\u00e4hrig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen St\u00fcckzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung nur auf dem Pr\u00fcfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erh\u00f6hte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschr\u00e4nkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen k\u00f6nnte. Ein solches Verhalten ist im Verh\u00e4ltnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat vor dem Hintergrund des nicht ausreichenden Vortrags der Beklagten zu den in ihrem Konzern erfolgten Vorg\u00e4ngen in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzul\u00e4ssigen Software von den im Hause der Beklagten f\u00fcr die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den f\u00fcr die Forschungs- und Entwicklungsaktivit\u00e4ten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorst\u00e4nden, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Zu Recht hat es dieses Verhalten der Beklagten zugerechnet (\u00a7 31 BGB).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist veranlasst durch das einer arglistigen T\u00e4uschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das f\u00fcr seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er kann daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen \u00dcbergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei muss er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss st\u00fcnde.<\/p>\n<p><strong>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 826 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB):<\/strong><\/p>\n<p>Wer in einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Weise einem anderen vors\u00e4tzlich Schaden zuf\u00fcgt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 31 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB):<\/strong><\/p>\n<p>Der Verein ist f\u00fcr den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsm\u00e4\u00dfig berufener Vertreter durch eine in Ausf\u00fchrung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zuf\u00fcgt.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen:<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht Bad Kreuznach \u2013 Urteil vom 5. Oktober 2018 \u2013 2 O 250\/17<\/p>\n<p>Oberlandesgericht Koblenz &#8211; Urteil vom 12. Juni 2019 &#8211; 5 U 1318\/18<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 25. Mai 2020<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br \/>\n76125 Karlsruhe<br \/>\nTelefon (0721) 159-5013<br \/>\nTelefax (0721) 159-5501<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nr. 063\/2020<\/p>\n<p>Urteil vom 25. 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