{"id":2488,"date":"2020-03-13T11:25:53","date_gmt":"2020-03-13T10:25:53","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2488"},"modified":"2020-03-13T11:25:54","modified_gmt":"2020-03-13T10:25:54","slug":"eilantrag-gegen-mietendeckel-erfolglos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2488","title":{"rendered":"Eilantrag gegen \u201eMietendeckel \u201c erfolglos"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p style=\"font-weight: 400;\">Mit heute ver&ouml;ffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorl&auml;ufige Au&szlig;erkraftsetzung der Bu&szlig;geldvorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (sogenannter &bdquo;Mietendeckel) abgelehnt. Die Antragstellerinnen und Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, wollten erreichen, dass die Verletzung von bestimmten Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlich bestimmten H&ouml;chstmiete vorl&auml;ufig nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird. Soll ein Gesetz au&szlig;er Kraft gesetzt werden, gilt allerdings ein strenger Ma&szlig;stab. Die Kammer hatte dar&uuml;ber im Rahmen einer Folgenabw&auml;gung aufgrund summarischer Pr&uuml;fung zu entscheiden. Danach sind die Nachteile, die sich aus einer vorl&auml;ufigen Anwendung der Bu&szlig;geldvorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese, zwar von besonderem Gewicht. Sie &uuml;berwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen w&uuml;rden, wenn die Bu&szlig;geldvorschriften au&szlig;er Kraft tr&auml;ten, sich das Gesetz aber sp&auml;ter doch als verfassungsgem&auml;&szlig; erweisen w&uuml;rde. Die Antragstellenden selbst r&auml;umen ein, dass sich Vermieter dann nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten w&uuml;rden.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Mit Beschl&uuml;ssen vom selben Tage hat die Kammer eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die Beschwerdef&uuml;hrenden nicht hinreichend dargetan haben, dass sie in ihren Grundrechten verletzt sind (1 BvR 475\/20) beziehungsweise dass ihnen durch die angegriffenen Regelungen des Gesetzes ein schwerer Nachteil entsteht (1 BvR 515\/20).<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) verbietet es im Land Berlin, h&ouml;here Mieten als im laufenden Mietverh&auml;ltnis am 18. Juni 2019 geschuldet oder als bei Neu- beziehungsweise Wiedervermietung nach dem 18. Juni 2019 vereinbart zu fordern. Bei Neu- oder Erstvermietung von Wohnraum ist ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Miete verboten, die bestimmte H&ouml;chstgrenzen &uuml;bersteigt. Ab dem 23. November 2020 ist dar&uuml;ber hinaus in allen Mietverh&auml;ltnissen eine Miete verboten, die die H&ouml;chstgrenzen um mehr als 20 % &uuml;bersteigt und nicht im Einzelfall genehmigt wurde. Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, Mieterinnen und Mietern sowie Beh&ouml;rden Auskunft &uuml;ber die am 18. Juni 2019 f&uuml;r die jeweilige Wohnung geschuldete Miete beziehungsweise die zur Berechnung der Mietobergrenzen ma&szlig;geblichen Umst&auml;nde zu erteilen. Nach &sect; 11 Abs.&nbsp;1 Nr. 2 bis 5 MietenWoG Bln sind Verst&ouml;&szlig;e gegen diese Vorgaben als Ordnungswidrigkeiten definiert und k&ouml;nnen mit Bu&szlig;geldern belegt werden. Die Antragstellenden sind Vermieterinnen und Vermieter in Berlin und beantragen, diese Vorschrift vorl&auml;ufig au&szlig;er Kraft zu setzen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong><strong>Wesentliche Erw&auml;gungen der Kammer:<\/strong><\/strong><\/p>\n<ol>\n<li style=\"font-weight: 400;\">Nach &sect; 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl&auml;ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gr&uuml;nde, die f&uuml;r die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grunds&auml;tzlich au&szlig;er Betracht zu bleiben, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzul&auml;ssig oder offensichtlich unbegr&uuml;ndet ist. Ist der Ausgang der Verfassungsbeschwerde offen, so sind die Folgen, die eintreten w&uuml;rden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber sp&auml;ter Erfolg h&auml;tte, gegen&uuml;ber den Nachteilen abzuw&auml;gen, die entst&uuml;nden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen w&uuml;rde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\">II.1. Die hier beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzul&auml;ssig noch offensichtlich unbegr&uuml;ndet. Jedenfalls die Frage, ob das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz f&uuml;r die hier umstrittenen Regelungen zu Mietobergrenzen besa&szlig;, muss als offen bezeichnet werden.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li style=\"font-weight: 400;\">&Uuml;ber den Antrag auf einstweilige Anordnung ist deshalb nach Ma&szlig;gabe einer Folgenabw&auml;gung zu entscheiden. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist dabei ein besonders strenger Ma&szlig;stab anzulegen. Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit gr&ouml;&szlig;ter Zur&uuml;ckhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. M&uuml;ssen die f&uuml;r eine vorl&auml;ufige Regelung sprechenden Gr&uuml;nde schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so m&uuml;ssen sie im Fall des Antrags, ein Gesetz au&szlig;er Vollzug zu setzen, dar&uuml;ber hinaus besonderes Gewicht haben.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">Die f&uuml;r die Vermieterinnen und Vermieter mit der vorl&auml;ufigen Anwendbarkeit der Norm verbundenen Nachteile &uuml;berwiegen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit die Nachteile, die mit einem vorl&auml;ufigen Wegfall der Bu&szlig;geldbewehrung f&uuml;r die Wirksamkeit des Gesetzes insgesamt einhergehen.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde sp&auml;ter jedoch als begr&uuml;ndet, sind die Nachteile, die sich aus der vorl&auml;ufigen Anwendung der Bu&szlig;geldvorschriften ergeben, zwar von besonderem Gewicht. So liegt in der Belegung mit einer Geldbu&szlig;e eine nachdr&uuml;ckliche Pflichtenmahnung und eine f&ouml;rmliche Missbilligung der Betroffenen. Auch kann die Geldbu&szlig;e in H&ouml;he von bis zu 500.000 Euro eine empfindliche Belastung darstellen. Dabei liegt die Verantwortung f&uuml;r die Kenntnis der sanktionierten Pflichten, die Erfassung ihrer Bedeutung im Einzelfall und die Ableitung der sich aus ihnen ergebenden Folgen bei den Vermieterinnen und Vermietern. Mit einer Geldbu&szlig;e werden vors&auml;tzliche und fahrl&auml;ssige Fehlentscheidungen belegt. Insoweit verbindet sich die Wahrnehmung ihrer Eigentumsrechte mit dem Risiko pers&ouml;nlicher Sanktionen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Demgegen&uuml;ber ist allerdings zu ber&uuml;cksichtigen, dass das Gesetz auf Kriterien abstellt, die den Vermieterinnen und Vermietern bereits bekannt sind. Die f&uuml;r den Anwendungsbereich des Gesetzes und f&uuml;r die Berechnung der zul&auml;ssigen Mieth&ouml;he ma&szlig;geblichen Umst&auml;nde haben weitgehend schon bislang zur Bildung der orts&uuml;blichen Vergleichsmiete gem&auml;&szlig; &sect; 558 Abs. 2 BGB in den Berliner Mietspiegel Eingang gefunden. Zudem unterliegt die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit dem Opportunit&auml;tsprinzip; von der Verh&auml;ngung eines Bu&szlig;gelds kann daher insbesondere dann abgesehen werden, wenn erkennbar &uuml;berforderte Vermieterinnen oder Vermieter tats&auml;chlich nur fahrl&auml;ssig gehandelt haben. Schlie&szlig;lich gilt das Verbot des Forderns oder Entgegennehmens einer nach &sect; 5 MietenWoG Bln unzul&auml;ssigen Miete erst ab dem 23. November 2020, denn die Kappung der Bestandsmieten tritt erst neun Monate nach Verk&uuml;ndung des Gesetzes in Kraft. Vermieterinnen und Vermieter haben damit Zeit, um sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellenden ist auch nicht erkennbar, dass Vermieterinnen und Vermieter jenseits des durch &sect; 11 Abs. 1 Nr. 4 MietenWoG Bln sanktionierten Forderns und Entgegennehmens einer unzul&auml;ssigen Miete daran gehindert w&auml;ren, sich f&uuml;r den Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes oder Teilen desselben bei Neuvermietungen eine h&ouml;here Miete versprechen zu lassen und ihnen deshalb ein irreversibler Schaden entstehen k&ouml;nnte.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">W&uuml;rde dagegen die einstweilige Anordnung erlassen und erweist sich das Gesetz sp&auml;ter als verfassungsgem&auml;&szlig;, entfiele die Bu&szlig;geldbewehrung. Das lie&szlig;e zwar die in den &sect;&sect; 3 ff. MietenWoG Bln geregelten Verbote und Pflichten selbst unber&uuml;hrt. Mieterinnen und Mieter k&ouml;nnten sich gegen die Verletzung von Auskunftspflichten und gegen &uuml;berh&ouml;hte Mietverlangen grunds&auml;tzlich auch zur Wehr setzen und es w&auml;re ein beh&ouml;rdliches Einschreiten m&ouml;glich. Doch entfiele mit der vorl&auml;ufigen Au&szlig;erkraftsetzung der Bu&szlig;geldbewehrung der Druck, sich entsprechend dem Gesetz zu verhalten. Es steht zu bef&uuml;rchten, dass Vermieterinnen und Vermieter sich dann nicht an das Gesetz halten werden, was die Antragstellenden auch unumwunden einr&auml;umen. Die Wirksamkeit des Gesetzes w&auml;re also deutlich gemindert. Zudem d&uuml;rften Mieterinnen und Mieter &#8211; und sei es nur aus Unwissenheit &#8211; vielfach davon absehen, ihre Rechte zu verfolgen. Auch eine beh&ouml;rdliche Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten erforderte in Anbetracht von etwa 1,5 Millionen betroffener Wohnungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Die Durchsetzbarkeit des Gesetzes litte ohne die Bu&szlig;geldbewehrung daher erheblich. Damit waren die strengen Anforderungen f&uuml;r eine vorl&auml;ufige Au&szlig;erkraftsetzung eines Gesetzes nicht erf&uuml;llt.<\/p>\n<h3>PRESSEKONTAKT<\/h3>\n<p><b>wwr publishing GmbH &#038; Co. KG<\/b><br \/>Steffen Steuer<\/p>\n<p>Frankfurter Str. 74<br \/>64521 Gro\u00df-Gerau<\/p>\n<p>Website: www.wwr-publishing.de<br \/>E-Mail : steuer@wwr-publishing.de<br \/>Telefon: +49 (0) 6152 9553589<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" src=\"\/\/factum.presse-services.de\/tools\/artv.php?xxad=2642-1222\" style=\"position:absolute; visibility:hidden\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 10. 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