{"id":2468,"date":"2020-03-01T05:37:50","date_gmt":"2020-03-01T04:37:50","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2468"},"modified":"2020-03-01T05:37:52","modified_gmt":"2020-03-01T04:37:52","slug":"kopftuchverbot-fuer-rechtsreferendarinnen-verfassungsgemaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2468","title":{"rendered":"Kopftuchverbot f\u00fcr Rechtsreferendarinnen verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p style=\"font-weight: 400;\">Mit heute ver&ouml;ffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat die Verfassungsbeschwerde einer hessischen Rechtsreferendarin gegen das Verbot, bei bestimmten dienstlichen T&auml;tigkeiten ein Kopftuch zu tragen, zur&uuml;ckgewiesen. Danach ist die Entscheidung des Gesetzgebers f&uuml;r eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religi&ouml;ser Hinsicht neutral zu verhalten, aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren. Zwar stellt diese Pflicht einen Eingriff in die Glaubensfreiheit und weitere Grundrechte der Beschwerdef&uuml;hrerin dar. Dieser ist aber gerechtfertigt. Als rechtfertigende Verfassungsg&uuml;ter kommen die Grunds&auml;tze der weltanschaulich-religi&ouml;sen Neutralit&auml;t des Staates und der Funktionsf&auml;higkeit der Rechtspflege sowie die negative Religionsfreiheit Dritter in Betracht. Hier kommt keiner der kollidierenden Rechtspositionen ein derart &uuml;berwiegendes Gewicht zu, das dazu zw&auml;nge, der Beschwerdef&uuml;hrerin das Tragen religi&ouml;ser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Beschwerdef&uuml;hrerin war Rechtsreferendarin im Land Hessen. Sie tr&auml;gt in der &Ouml;ffentlichkeit ein Kopftuch. Noch vor Aufnahme der Ausbildung wurde sie durch das Oberlandesgericht mit einem Hinweisblatt dar&uuml;ber belehrt, dass sich nach hessischer Gesetzeslage Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst gegen&uuml;ber B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern religi&ouml;s neutral zu verhalten h&auml;tten und sie daher mit Kopftuch keine T&auml;tigkeiten aus&uuml;ben d&uuml;rfe, bei denen sie als Repr&auml;sentantin der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden k&ouml;nnte. Gegen die entsprechende Verwaltungspraxis stellte die Beschwerdef&uuml;hrerin beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerdeinstanz zur&uuml;ckwies. Das von der Beschwerdef&uuml;hrerin beim Verwaltungsgericht ebenfalls angestrengte Klageverfahren ruht derzeit.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong><strong>Wesentliche Erw&auml;gungen des Senats:<\/strong><\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">I.1. Die der Beschwerdef&uuml;hrerin auferlegte Pflicht greift in die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gesch&uuml;tzte individuelle Glaubensfreiheit ein. Sie stellt die Beschwerdef&uuml;hrerin vor die Wahl, entweder die angestrebte T&auml;tigkeit auszu&uuml;ben oder dem von ihr als verpflichtend angesehenen religi&ouml;sen Bekleidungsgebot Folge zu leisten.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li style=\"font-weight: 400;\">Der Eingriff in die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Einschr&auml;nkungen von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG m&uuml;ssen sich aus der Verfassung selbst ergeben, weil dieses Grundrecht keinen Gesetzesvorbehalt enth&auml;lt. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken z&auml;hlen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang. Die Einschr&auml;nkung bedarf &uuml;berdies einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Als solche hat der f&uuml;r die Auslegung des einfachen Rechts zun&auml;chst zust&auml;ndige Verwaltungsgerichtshof in nicht zu beanstandender Weise &sect; 27 Abs. 1 Satz 2 des hessischen Juristenausbildungsgesetzes (JAG) in Verbindung mit &sect; 45 S&auml;tze 1 und 2 des hessischen Beamtengesetzes (HBG) herangezogen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Als Verfassungsgut, das hier einen Eingriff in die Religionsfreiheit rechtfertigen kann, kommt zun&auml;chst der Grundsatz der weltanschaulich-religi&ouml;sen Neutralit&auml;t in Betracht. Die Verpflichtung des Staates auf Neutralit&auml;t kann keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtstr&auml;ger auf Neutralit&auml;t, denn der Staat kann nur durch Personen handeln. Allerdings muss sich der Staat nicht jede bei Gelegenheit der Amtsaus&uuml;bung get&auml;tigte private Grundrechtsaus&uuml;bung seiner Amtstr&auml;ger als eigene zurechnen lassen. Eine Zurechnung kommt aber insbesondere dann in Betracht, wenn der Staat &ndash; wie im Bereich der Justiz &ndash; auf das &auml;u&szlig;ere Gepr&auml;ge einer Amtshandlung besonderen Einfluss nimmt. Als weitere verfassungsimmanente Schranke der Religionsfreiheit ist hier die Funktionsf&auml;higkeit der Rechtspflege insgesamt zu ber&uuml;cksichtigen, die zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats z&auml;hlt und im Wertesystem des Grundgesetzes fest verankert ist, da jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte dient. Funktionsf&auml;higkeit setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpers&ouml;nlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiert. Ein &bdquo;absolutes Vertrauen&ldquo; in der gesamten Bev&ouml;lkerung wird zwar nicht zu erreichen sein. Dem Staat kommt aber die Aufgabe der Optimierung zu. F&uuml;r die Rechtfertigung eines Kopftuchverbots streitet im vorliegenden Zusammenhang letztlich auch die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten. Anders als im Bereich der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule, in der sich gerade die religi&ouml;s-pluralistische Gesellschaft widerspiegeln soll, tritt der Staat dem B&uuml;rger in der Justiz klassisch-hoheitlich und daher mit gr&ouml;&szlig;erer Beeintr&auml;chtigungswirkung gegen&uuml;ber.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Keine rechtfertigende Kraft entfalten dagegen das Gebot richterlicher Unparteilichkeit und der Gedanke der Sicherung des weltanschaulich-religi&ouml;sen Friedens. Das Verwenden eines religi&ouml;sen Symbols im richterlichen Dienst ist f&uuml;r sich genommen nicht geeignet, Zweifel an der Objektivit&auml;t der betreffenden Richter zu begr&uuml;nden.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Das Spannungsverh&auml;ltnis zwischen den Verfassungsg&uuml;tern unter Ber&uuml;cksichtigung des Toleranzgebots aufzul&ouml;sen, ist zuv&ouml;rderst Aufgabe des Gesetzgebers, der im &ouml;ffentlichen Willensbildungsprozess einen f&uuml;r alle zumutbaren Kompromiss zu finden hat. Der Staat muss aber ein angemessenes Verh&auml;ltnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gr&uuml;nde andererseits wahren. Der Glaubensfreiheit der betroffenen Amtstr&auml;ger kommt hierbei ein hoher Wert zu, zumal sie in enger Verbindung mit der Menschenw&uuml;rde steht und wegen ihres Ranges extensiv ausgelegt werden muss. Folglich unterliegt die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidung einer eingehenden gerichtlichen Kontrolle. F&uuml;r die Beurteilung der tats&auml;chlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abh&auml;ngt, ob Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Justizangeh&ouml;rige aller Bekenntnisse zu &auml;u&szlig;erster Zur&uuml;ckhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religi&ouml;sem Bezug verpflichtet, verf&uuml;gt der Gesetzgeber allerdings weiterhin &uuml;ber eine Einsch&auml;tzungspr&auml;rogative.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Hiervon ausgehend sind der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs und die ihm zugrundeliegende Auslegung von &sect; 27 Abs. 1 Satz 2 JAG in Verbindung mit &sect; 45 HBG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der konkreten Ausgestaltung des verfahrensgegenst&auml;ndlichen Verbots kommt keiner der kollidierenden Rechtspositionen ein derart &uuml;berwiegendes Gewicht zu, das verfassungsrechtlich dazu zw&auml;nge, der Beschwerdef&uuml;hrerin das Tragen religi&ouml;ser Symbole im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben. Die Entscheidung des Gesetzgebers f&uuml;r eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religi&ouml;ser Hinsicht neutral zu verhalten, ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">F&uuml;r die Position der Beschwerdef&uuml;hrerin spricht, dass das Kopftuch f&uuml;r sie nicht lediglich ein Zeichen f&uuml;r ihre Zugeh&ouml;rigkeit zu einer bestimmten religi&ouml;sen Gruppe ist, welches &ndash; wie etwa das Kreuz an einer Halskette &ndash; jederzeit abgenommen werden k&ouml;nnte. Vielmehr stellt das Tragen f&uuml;r sie die Befolgung einer als verbindlich empfundenen Pflicht dar; eine Pflicht, f&uuml;r die es insbesondere im Christentum kein entsprechendes, derart weit verbreitetes &Auml;quivalent gibt. Das allgemeine Verbot religi&ouml;ser Bekundungen trifft die Beschwerdef&uuml;hrerin daher h&auml;rter als andere religi&ouml;s eingestellte Staatsbedienstete. Juristen, die das Zweite Staatsexamen anstreben, bleibt zudem kein anderer Weg zur Erreichung dieses Ziels als die Absolvierung des Rechtsreferendariats.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">F&uuml;r die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des Verbots spricht indes der Umstand, dass es sich auf wenige einzelne T&auml;tigkeiten beschr&auml;nkt. Es gilt, soweit Referendare mit richterlichen Aufgaben betraut werden, bei der Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes und bei der &Uuml;bernahme justiz&auml;hnlicher Funktionen. Rechtsreferendare haben insofern ebenso wie Beamte die Werte, die das Grundgesetz der Justiz zuschreibt, zu verk&ouml;rpern. Der Umstand, dass sie sich in Ausbildung befinden und nach deren Abschluss wom&ouml;glich T&auml;tigkeiten aus&uuml;ben, f&uuml;r die die dargestellten verfassungsrechtlichen Ma&szlig;st&auml;be nicht greifen, f&uuml;hrt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen sind Rechtsreferendare f&uuml;r Rechtsunterworfene nicht bei jeder T&auml;tigkeit als solche zu erkennen. Zum anderen haben die angesprochenen Personen ein Anrecht darauf, dass die justiziellen Grundbedingungen auch dann gelten, wenn der Staat Aufgaben zu Ausbildungszwecken &uuml;bertr&auml;gt. Hierbei handelt es sich um T&auml;tigkeiten, die einen vergleichsweise kurzen Zeitraum der Ausbildungsdauer umfassen. Wenngleich die Ausbildungsvorschriften diesen T&auml;tigkeiten einen hohen Stellenwert beimessen, besteht auf ihre Wahrnehmung kein Rechtsanspruch. Insbesondere der staatsanwaltschaftliche Sitzungsdienst wird im ma&szlig;geblichen Ausbildungsplan ausdr&uuml;cklich nicht als &bdquo;Regelleistung im engeren Sinne&ldquo; bezeichnet, da er in aller Regel einer konkreten Beurteilung durch die Ausbilderin beziehungsweise den Ausbilder nicht zug&auml;nglich sein werde. Zudem darf der Umstand, dass Regelleistungen nicht erbracht werden, nach der ma&szlig;geblichen Erlasslage keinen Einfluss auf die Bewertung haben. Die Ableistung eines im Ergebnis vollwertigen Rechtsreferendariats bleibt also m&ouml;glich.<\/p>\n<ol>\n<li style=\"font-weight: 400;\">Auch die Ausbildungsfreiheit der Beschwerdef&uuml;hrerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gew&auml;hrleistet allen Deutschen das Recht, die Ausbildungsst&auml;tte frei zu w&auml;hlen. Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist. Wenn die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Ausbildung voraussetzt, schlie&szlig;t die Nichtzulassung zu dieser Ausbildung aus, diesen Beruf sp&auml;ter zu ergreifen. Art. 12 Abs. 1 GG sch&uuml;tzt auch die im Rahmen der Ausbildung notwendigen T&auml;tigkeiten &ndash; hier auch die Wahrnehmung sitzungsdienstlicher Aufgaben bei Gericht, Staatsanwaltschaft und Verwaltung. Das gegen die Beschwerdef&uuml;hrerin ausgesprochene Verbot, die sitzungsdienstlichen Aufgaben mit Kopftuch wahrzunehmen, greift in diesen Gew&auml;hrleistungsgehalt ein. Die Ausbildungsfreiheit garantiert aber keinen weitergehenden Schutz als die schrankenlos gew&auml;hrleistete Religionsfreiheit. Selbst unter der Annahme, dass im Einzelfall die Freiheit der Berufswahl betroffen w&auml;re, wenn ein als verpflichtend empfundenes religi&ouml;ses Gebot in Frage steht, w&auml;ren die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der weltanschaulich-religi&ouml;sen Neutralit&auml;t des Staates, der Funktionsf&auml;higkeit der Rechtspflege und des Schutzes der negativen Religionsfreiheit Dritter besonders gewichtige Gemeinschaftsbelange, die die Regelung rechtfertigen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">III. Der Beschluss verst&ouml;&szlig;t auch nicht gegen das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht. Das Tragen eines Kopftuchs ist Ausdruck der pers&ouml;nlichen Identit&auml;t der Beschwerdef&uuml;hrerin, die als Teilbereich des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts den Schutz von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG genie&szlig;t. Das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht wirkt in dieser Gew&auml;hrleistungsvariante insbesondere als Schutz des Selbstbestimmungsrechts &uuml;ber die Darstellung des pers&ouml;nlichen Lebens- und Charakterbildes. Der Einzelne soll selbst entscheiden d&uuml;rfen, wie er sich gegen&uuml;ber Dritten oder der &Ouml;ffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll. Der Eingriff in dieses Recht ist jedoch mit den bereits ausgef&uuml;hrten Gr&uuml;nden ebenfalls gerechtfertigt.<\/p>\n<ol>\n<li style=\"font-weight: 400;\">Ob die Neutralit&auml;tsvorgabe zu einer mittelbaren Benachteiligung der Beschwerdef&uuml;hrerin aufgrund ihres Geschlechts f&uuml;hrt, weil das Verbot &uuml;berwiegend muslimische Frauen treffen d&uuml;rfte, bedarf keiner Entscheidung. Soweit man der Norm eine mittelbar diskriminierende Wirkung beimessen wollte, w&auml;re diese aus denselben Gr&uuml;nden wie bei Art. 4 GG zu rechtfertigen.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">&sect; 45 Satz 3 HBG steht mit den Regelungen des Grundgesetzes in Einklang, sofern er verfassungskonform angewendet wird. Nach der Norm ist der christlich und humanistisch gepr&auml;gten abendl&auml;ndischen Tradition des Landes Hessen bei der Entscheidung dar&uuml;ber, ob im Einzelfall ein neutrales Verhalten vorliegt, angemessen Rechnung zu tragen. Ihre Anwendung kann zu einer Bevorzugung insbesondere christlicher Beamter f&uuml;hren, die verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen w&auml;re. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt, dass niemand wegen seines Glaubens oder seiner religi&ouml;sen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt wird. Die Norm verst&auml;rkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gesch&uuml;tzte Glaubensfreiheit. Hiermit nicht im Einklang st&uuml;nde ein Verst&auml;ndnis, das christliche Symbole vom Neutralit&auml;tsgebot vollst&auml;ndig ausschl&ouml;sse. Eine verfassungskonforme, einschr&auml;nkende Auslegung der Vorschrift ist aber m&ouml;glich. &sect; 45 Satz 3 HBG enth&auml;lt eine derartige Ausschlussklausel n&auml;mlich gerade nicht. Vielmehr ist die christlich und humanistisch gepr&auml;gte abendl&auml;ndische Tradition des Landes Hessen ein Belang, der bei der Entscheidung dar&uuml;ber, ob ein Neutralit&auml;tsversto&szlig; vorliegt, zu ber&uuml;cksichtigen ist. Von der Pr&uuml;fung, ob sich die Bekundung im Einzelfall insbesondere mit dem Grundsatz der weltanschaulich-religi&ouml;sen Neutralit&auml;t des Staates in &Uuml;bereinstimmung bringen l&auml;sst, entbindet die Norm nicht. Dies erm&ouml;glicht es, Sachverhalte mit unterschiedlichem religi&ouml;sen Hintergrund dort gleich zu behandeln, wo dies &ndash; wie im Bereich der Justiz &ndash; verfassungsrechtlich notwendig ist. Der Gesetzgeber mag eine Privilegierung christlicher Bekundungen f&uuml;r m&ouml;glich gehalten haben, hat die Bestimmung der konkret zul&auml;ssigen Symbole aber der beh&ouml;rdlichen Einzelfallentscheidung &uuml;berlassen und zu erkennen gegeben, dass er ein Verbot auch von christlichen Symbolen f&uuml;r zul&auml;ssig erachtet.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong><strong>Abweichende Meinung des Richters Maidowski<\/strong><\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Ein &bdquo;Kopftuchverbot&ldquo; stellt einen gewichtigen Eingriff sowohl in die Ausbildungsfreiheit als auch in die Glaubensfreiheit der Beschwerdef&uuml;hrerin dar. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Ausgehend davon, dass beide Grundrechte f&uuml;r den vorliegenden Fall gleicherma&szlig;en relevant sind, dass sie sich wechselseitig erg&auml;nzen und nach je eigenen Ma&szlig;st&auml;ben zu pr&uuml;fen sind, &uuml;berwiegen die gegen ein solches Verbot sprechenden Belange; es ist als unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig einzustufen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Es ist schon zweifelhaft, ob die Reichweite des streitgegenst&auml;ndlichen &bdquo;Kopftuchverbots&ldquo; rechtlich auf die von der Senatsmehrheit ins Auge gefassten vier konkreten Ausbildungssituationen (Leitung einer Sitzung, Durchf&uuml;hrung einer Beweisaufnahme, staatsanwaltliche Sitzungsvertretung sowie Sitzungsleitung in einem verwaltungsrechtlichen Anh&ouml;rungsausschuss) beschr&auml;nkt ist oder ob es nicht vielmehr deutlich dar&uuml;ber hinausgeht. Denn die relevanten Rechtsgrundlagen fordern religi&ouml;s neutrales Verhalten ganz allgemein &bdquo;im Dienst&ldquo;, ohne den Anwendungsbereich dieses Gebots auf bestimmte T&auml;tigkeiten zu beschr&auml;nken.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Vor allem aber kommt den im Beschluss in den Vordergrund ger&uuml;ckten Belangen &ndash; weltanschaulich-religi&ouml;se Neutralit&auml;t des Staates, Funktionsf&auml;higkeit der Rechtspflege, negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten &ndash; im Kontext der Ausbildungsfreiheit ein erheblich geringeres Gewicht zu als es der Senat annimmt, w&auml;hrend zugleich die einschr&auml;nkenden Auswirkungen auf diese grundrechtliche Freiheit der Beschwerdef&uuml;hrerin deutlich st&auml;rker zu gewichten sind. Es mag zwar denkbar sein, dass Verfahrensbeteiligte oder die &Ouml;ffentlichkeit in ihrem Vertrauen in eine neutrale und unvoreingenommene Rechtspflege ersch&uuml;ttert werden k&ouml;nnten, wenn ihnen Richterinnen oder Staatsanw&auml;ltinnen gegen&uuml;berstehen, die ihre religi&ouml;se Orientierung durch das Tragen des Kopftuchs deutlich machen. Dies gilt jedoch nicht in gleicher Weise, wenn es sich nicht um Richterinnen, sondern um Personen handelt, die erkennbar nur zu Ausbildungszwecken und deshalb nur vor&uuml;bergehend in der Justiz t&auml;tig sind und in diesem Rahmen mit praktischen Aufgaben betraut werden. Richterliche Unabh&auml;ngigkeit oder staatsanwaltliche Verantwortung kommt ihnen nicht zu; vielmehr stehen sie unter laufender Aufsicht durch ihre Ausbilder. Sie d&uuml;rfen deshalb nicht uneingeschr&auml;nkt an Ma&szlig;st&auml;ben gemessen werden, die f&uuml;r eine Rolle gelten, die sie gerade noch nicht einnehmen d&uuml;rfen. Richterinnen und Staatsanw&auml;ltinnen haben sich durch ihren freiwilligen Eintritt in den Justizdienst den dort geltenden Anforderungen unterworfen, w&auml;hrend Rechtsreferendarinnen, die ihre Ausbildung zur Volljuristin mit der zweiten Staatspr&uuml;fung abschlie&szlig;en m&ouml;chten, gezwungen sind, den beim Staat monopolisierten Vorbereitungsdienst zu durchlaufen, ohne dass ihnen eine gleichwertige Alternative dazu offen st&uuml;nde.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Auf der anderen Seite betrifft ein &bdquo;Kopftuchverbot&ldquo; gerade solche Situationen, in denen eine Referendarin im unmittelbaren Kontakt mit den Verfahrensbeteiligten weitgehend selbstst&auml;ndig t&auml;tig wird. Auch wenn die dadurch erfassten T&auml;tigkeiten quantitativ nicht den Schwerpunkt des Referendariats ausmachen, sind sie qualitativ von besonderer Bedeutung f&uuml;r das Ausbildungsziel. Der Vorbereitungsdienst soll Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen auf ihre k&uuml;nftige Rolle als Volljuristen in mannigfachen beruflichen Zusammenh&auml;ngen vorbereiten. Zu diesem Zweck sollen richterliche und staatsanwaltliche T&auml;tigkeiten praktisch einge&uuml;bt und soll den Adressaten der Ausbildung das Bewusstsein f&uuml;r die Strenge der diesen &Auml;mtern eigenen Anforderungen an Neutralit&auml;t und Unvoreingenommenheit durch eigene Erfahrung vermittelt werden. Fallen gerade diese T&auml;tigkeiten weg, kann die Ausbildung ihre nicht nur im pers&ouml;nlichen Interesse der Referendarinnen, sondern auch im Interesse der Gesellschaft liegenden Ziele nur noch eingeschr&auml;nkt erreichen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Eine vor diesem Hintergrund durchgef&uuml;hrte Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung f&uuml;hrt zu dem Ergebnis, dass das gegen die Beschwerdef&uuml;hrerin gerichtete &bdquo;Kopftuchverbot&ldquo; jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht haltbar ist, wenn f&uuml;r Verfahrensbeteiligte und &Ouml;ffentlichkeit klar erkennbar ist, dass die ihnen gegen&uuml;berstehende Person keine Richterin oder Staatsanw&auml;ltin ist, sondern sich als Referendarin in einer Ausbildungssituation befindet. Im &Uuml;brigen ist einer Referendarin aufgrund des auch f&uuml;r sie geltenden Neutralit&auml;tsgebots jede aktive, &uuml;ber das Tragen des Kopftuchs hinausgehende Werbung f&uuml;r ihre Religion verwehrt. Unter diesen Umst&auml;nden setzt sich das Interesse daran, einem Glaubensgebot folgen zu d&uuml;rfen, sowie daran, die erforderliche, beim Staat monopolisierte Ausbildung in vollem Umfang erfahren zu k&ouml;nnen, gegen&uuml;ber den widerstreitenden Belangen durch.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Feststellung, dass das streitgegenst&auml;ndliche Kopftuchverbot die Beschwerdef&uuml;hrerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt, hat allerdings nicht zur Folge, dass die zugrundeliegenden einfachrechtlichen Vorschriften f&uuml;r verfassungswidrig zu erkl&auml;ren w&auml;ren. Denn diese sind einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung zug&auml;nglich.<\/p>\n<h3>PRESSEKONTAKT<\/h3>\n<p><b>wwr publishing GmbH &#038; Co. KG<\/b><br \/>Steffen Steuer<\/p>\n<p>Frankfurter Str. 74<br \/>64521 Gro\u00df-Gerau<\/p>\n<p>Website: www.wwr-publishing.de<br \/>E-Mail : steuer@wwr-publishing.de<br \/>Telefon: +49 (0) 6152 9553589<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" src=\"\/\/factum.presse-services.de\/tools\/artv.php?xxad=2602-1222\" style=\"position:absolute; visibility:hidden\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beschluss vom 14. Januar 2020<br \/>\n2 BvR 1333\/17<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"yasr_overall_rating":0,"yasr_post_is_review":"","yasr_auto_insert_disabled":"","yasr_review_type":""},"categories":[1],"tags":[4657,4655,4656],"yasr_visitor_votes":{"stars_attributes":{"read_only":false,"span_bottom":false},"number_of_votes":0,"sum_votes":0},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2468"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2468"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2468\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2469,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2468\/revisions\/2469"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2468"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2468"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/dresdentipps.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2468"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}