{"id":2359,"date":"2020-01-24T11:13:37","date_gmt":"2020-01-24T10:13:37","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2359"},"modified":"2020-01-24T11:13:37","modified_gmt":"2020-01-24T10:13:37","slug":"kein-gewohnheitsrechtliches-wegerecht-aufgrund-jahrzehntelanger-duldung-durch-den-nachbarn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2359","title":{"rendered":"Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund jahrzehntelanger Duldung durch den Nachbarn"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl&auml;ger sind Eigent&uuml;mer dreier nebeneinander an einer &ouml;ffentlichen Stra&szlig;e liegender Grundst&uuml;cke, die mit drei aneinandergrenzenden H&auml;usern bebaut sind. Im r&uuml;ckw&auml;rtigen Teil dieser Grundst&uuml;cke befinden sich Garagen, die baurechtlich nicht genehmigt sind. Die Beklagte ist Eigent&uuml;merin von Grundst&uuml;cken, auf denen sich ein Weg befindet, &uuml;ber den die Kl&auml;ger die Garagen und die r&uuml;ckw&auml;rtigen Bereiche ihrer vorne &uuml;ber die Stra&szlig;e erschlossenen Grundst&uuml;cke erreichen. Eine Nutzung des Weges wurde seit Jahrzehnten durch fr&uuml;here Eigent&uuml;mer der Grundst&uuml;cke und nach dem Eigentums&uuml;bergang auf die Beklagte durch diese selbst geduldet. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 erkl&auml;rte die Beklagte gegen&uuml;ber den Kl&auml;gern die &#8222;K&uuml;ndigung des Leihvertrages &uuml;ber das vor &uuml;ber 30 Jahren bestellte, schuldrechtliche Wegerecht&#8220;. Sie k&uuml;ndigte an, den Weg zu sperren und begann mit dem Bau einer Toranlage. Die Kl&auml;ger, die sich auf ein zu ihren Gunsten bestehendes Wegerecht, hilfsweise auf ein Notwegrecht berufen, verlangen von der Beklagten, die Sperrung des Weges zu unterlassen.<\/p>\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf:<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, die Kl&auml;ger an der Nutzung des Weges zu hindern, insbesondere durch das Anbringen eines Tores mit Schlie&szlig;anlage. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen und dies damit begr&uuml;ndet, dass die Kl&auml;ger aufgrund eines zu ihren Gunsten bestehenden Gewohnheitsrechts zur Nutzung des Zuwegs zum r&uuml;ckw&auml;rtigen Bereich ihrer Grundst&uuml;cke berechtigt seien.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<\/strong><\/p>\n<p>Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl&auml;ger k&ouml;nnen sich nicht auf Gewohnheitsrecht berufen. Gewohnheitsrecht entsteht durch l&auml;ngere tats&auml;chliche &Uuml;bung, die eine dauernde und st&auml;ndige, gleichm&auml;&szlig;ige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird. Als ungeschriebenes Recht enth&auml;lt es eine generell-abstrakte Regelung; diese muss &uuml;ber den Einzelfall hinausweisen. Zwar muss Gewohnheitsrecht kein &#8222;Jedermann-Recht&#8220; sein. In dem Unterfall der sog. Observanz, bei der es sich um ein &ouml;rtlich begrenztes Gewohnheitsrecht handelt, kann dieses auch im Verh&auml;ltnis einer begrenzten Zahl von Eigent&uuml;mern und P&auml;chtern zueinander entstehen, etwa nur f&uuml;r eine Gemeinde oder die Mitglieder einer &ouml;ffentlich-rechtlichen K&ouml;rperschaft. Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, dass die ungeschriebene Rechtsnorm, die die Beteiligten als verbindlich anerkennen, alle Rechtsverh&auml;ltnisse einer bestimmten Art beherrscht. Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverh&auml;ltnissen entstehen, nicht aber beschr&auml;nkt auf ein konkretes Rechtsverh&auml;ltnis zwischen einzelnen Grundst&uuml;cksnachbarn. In einem konkreten Rechtsverh&auml;ltnis zwischen einzelnen Grundst&uuml;cksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem B&uuml;rgerlichen Gesetzbuch au&szlig;erhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des &sect; 917 BGB entstehen, nicht aber durch eine &ndash; sei es auch jahrzehntelange &ndash; &Uuml;bung unter Grundst&uuml;cksnachbarn.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht wird zu pr&uuml;fen haben, ob den Kl&auml;gern gem&auml;&szlig; &sect; 917 Abs. 1 BGB ein Notwegrecht zusteht. Dies w&auml;re der Fall, wenn die ordnungsm&auml;&szlig;ige Benutzung ihrer Grundst&uuml;cke eine Zufahrt &uuml;ber die Grundst&uuml;cke der Beklagten erforderlich machte. Soweit die Grundst&uuml;cke nur zu Wohnzwecken genutzt werden, wird ein Notwegrecht allerdings schon deshalb ausscheiden, weil die im hinteren Bereich der Grundst&uuml;cke der Kl&auml;ger befindlichen Garagen baurechtlich nicht genehmigt und mangels Erschlie&szlig;ung auch nicht genehmigungsf&auml;hig sind. Soweit die Grundst&uuml;cke gewerblich genutzt werden, kommt ein Notwegrecht hingegen grunds&auml;tzlich in Betracht, da bei einem Gewerbegrundst&uuml;ck etwa Be- und Entladevorg&auml;nge sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem verbindungslosen Grundst&uuml;cksteil f&uuml;r die ordnungsm&auml;&szlig;ige Benutzung erforderlich sein und damit f&uuml;r diesen Teil eine Zufahrt erforderlich machen k&ouml;nnen.<\/p>\n<p><strong>Vorinstanzen:<\/strong><\/p>\n<p>LG Aachen &ndash; Urteil vom 11. Oktober 2017 &ndash; 11 O 157\/17<\/p>\n<p>OLG K&ouml;ln &ndash; Beschluss vom 1. Juni 2018 &ndash; 16 U 149\/17<\/p>\n<p><strong>Die ma&szlig;geblichen Vorschriften lauten:<\/strong><\/p>\n<p><strong>&sect; 1027 BGB<\/strong><\/p>\n<p>Wird eine Grunddienstbarkeit beeintr&auml;chtigt, so stehen dem Berechtigten die in &sect; 1004 bestimmten Rechte zu.<\/p>\n<p><strong>&sect; 1004 BGB<\/strong><\/p>\n<p>(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintr&auml;chtigt, so kann der Eigent&uuml;mer von dem St&ouml;rer die Beseitigung der Beeintr&auml;chtigung verlangen. 2Sind weitere Beeintr&auml;chtigungen zu besorgen, so kann der Eigent&uuml;mer auf Unterlassung klagen.<\/p>\n<p>(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigent&uuml;mer zur Duldung verpflichtet ist.<\/p>\n<p><strong>&sect; 293 ZPO<\/strong><\/p>\n<p><em>1Das&nbsp;<\/em>in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bed&uuml;rfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind.&nbsp;<em>2Bei&nbsp;<\/em>Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschr&auml;nkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.<\/p>\n<h3>PRESSEKONTAKT<\/h3>\n<p><b>wwr publishing GmbH &#038; Co. 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