{"id":2297,"date":"2020-01-03T17:14:27","date_gmt":"2020-01-03T16:14:27","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2297"},"modified":"2020-01-03T17:14:27","modified_gmt":"2020-01-03T16:14:27","slug":"verhandlungstermin-am-9-januar-2020-11-00-uhr-in-sachen-i-zr-228-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2297","title":{"rendered":"Verhandlungstermin am 9. Januar 2020, 11.00 Uhr, in Sachen I ZR 228\/15"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p><strong>Verhandlungstermin am 9. Januar 2020, 11.00 Uhr, in Sachen I ZR 228\/15 (Pressever&ouml;ffentlichung von Buchbeitr&auml;gen eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten)<\/strong><\/p>\n<p>Der unter anderem f&uuml;r das Urheberrecht zust&auml;ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit der Ver&ouml;ffentlichung von Buchbeitr&auml;gen des Kl&auml;gers in der Presse zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl&auml;ger war in den Jahren 1994 bis 2017 Mitglied des Bundestags. Er ist Verfasser eines Manuskripts, in dem er sich gegen die radikale Forderung einer vollst&auml;ndigen Abschaffung des Sexualstrafrechts wandte, aber f&uuml;r eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit Kindern eintrat. Der Text erschien im Jahr 1988 als Buchbeitrag. Im Mai 1988 beanstandete der Kl&auml;ger gegen&uuml;ber dem Herausgeber des Buchs, dieser habe ohne seine Zustimmung &Auml;nderungen am Text und an den &Uuml;berschriften vorgenommen, und forderte ihn auf, dies bei der Auslieferung des Buchs kenntlich zu machen. In den Folgejahren erkl&auml;rte der Kl&auml;ger auf Kritik an den Aussagen des Buchbeitrags, der Herausgeber habe die zentrale Aussage seines Beitrags eigenm&auml;chtig wegredigiert und ihn dadurch im Sinn verf&auml;lscht.<\/p>\n<p>Im Jahr 2013 wurde in einem Archiv das Originalmanuskript des Kl&auml;gers aufgefunden und ihm wenige Tage vor der Bundestagswahl, f&uuml;r die er als Abgeordneter kandidierte, zur Verf&uuml;gung gestellt. Der Kl&auml;ger &uuml;bermittelte das Manuskript an mehrere Zeitungsredaktionen als Beleg daf&uuml;r, dass es seinerzeit f&uuml;r den Buchbeitrag ver&auml;ndert worden sei. Einer Ver&ouml;ffentlichung der Texte durch die Redaktionen stimmte er nicht zu. Stattdessen stellte er das Manuskript und den Buchbeitrag mit dem Hinweis auf seiner Internetseite ein, er distanziere sich von dem Beitrag. Mit einer Verlinkung seiner Internetseite durch die Presse war er einverstanden.<\/p>\n<p>Vor der Bundestagswahl ver&ouml;ffentlichte die Beklagte in ihrem Internetportal einen Pressebericht, in dem die Autorin die Ansicht vertrat, der Kl&auml;ger habe die &Ouml;ffentlichkeit jahrelang hinters Licht gef&uuml;hrt. Die Originaldokumente belegten, dass das Manuskript nahezu identisch mit dem Buchbeitrag und die zentrale Aussage des Kl&auml;gers keineswegs im Sinn verf&auml;lscht worden sei. Die Internetnutzer konnten das Manuskript und den Buchbeitrag &uuml;ber einen elektronischen Verweis (Link) herunterladen. Die Internetseite des Kl&auml;gers war nicht verlinkt.<\/p>\n<p>Der Kl&auml;ger sieht in der Ver&ouml;ffentlichung der Texte eine Verletzung seines Urheberrechts. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf:<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Kammergericht hat angenommen, die Ver&ouml;ffentlichung der urheberrechtlich gesch&uuml;tzten Texte des Kl&auml;gers ohne seine Zustimmung sei auch unter Ber&uuml;cksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt der Berichterstattung &uuml;ber Tagesereignisse (&sect; 50 UrhG) noch durch das gesetzliche Zitatrecht (&sect; 51 UrhG) gerechtfertigt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 27. Juli 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt (dazu Pressemitteilung Nr. 124\/2017 vom 27. Juli 2017). Diese Fragen hat der Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union mit Urteil vom 29. Juli 2019 &#8211; C-516\/17 beantwortet. Der Bundesgerichtshof wird nun die m&uuml;ndliche Verhandlung fortsetzen.<\/p>\n<p><strong>Die ma&szlig;geblichen Vorschriften lauten:<\/strong><\/p>\n<p><strong>&sect; 50 UrhG:<\/strong><\/p>\n<p>Zur Berichterstattung &uuml;ber Tagesereignisse durch Funk oder durch &auml;hnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datentr&auml;gern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielf&auml;ltigung, Verbreitung und &ouml;ffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zul&auml;ssig.<\/p>\n<p><strong>&sect; 51 UrhG:<\/strong><\/p>\n<p>Zul&auml;ssig ist die Vervielf&auml;ltigung, Verbreitung und &ouml;ffentliche Wiedergabe eines ver&ouml;ffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. [&hellip;]<\/p>\n<h3>PRESSEKONTAKT<\/h3>\n<p><b>wwr publishing GmbH &#038; Co. KG<\/b><br \/>Steffen Steuer<\/p>\n<p>Frankfurter Str. 74<br \/>64521 Gro\u00df-Gerau<\/p>\n<p>Website: <a href=\"http:\/\/www.wwr-publishing.de\" rel=\"nofollow\" target=\"_blank\">www.wwr-publishing.de<\/a><br \/>E-Mail : steuer@wwr-publishing.de<br \/>Telefon: +49 (0) 6152 9553589<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" src=\"\/\/factum.presse-services.de\/tools\/artv.php?xxad=2293-1222\" style=\"position:absolute; visibility:hidden\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndige I. 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