{"id":2195,"date":"2019-10-15T11:12:25","date_gmt":"2019-10-15T09:12:25","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2195"},"modified":"2019-10-15T11:12:25","modified_gmt":"2019-10-15T09:12:25","slug":"zur-haertefallabwaegung-bei-einer-mieterhoehung-nach-modernisierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=2195","title":{"rendered":"Zur H\u00e4rtefallabw\u00e4gung bei einer Mieterh\u00f6hung nach Modernisierung"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p class=\"docData pressrelease\">&nbsp;<\/p>\n<p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit den Ma&szlig;st&auml;ben befasst, nach denen sich die Abw&auml;gung zwischen den Interessen der Mietvertragsparteien richtet, wenn sich der Wohnraummieter gegen&uuml;ber einer Modernisierungsmieterh&ouml;hung auf das Vorliegen einer unzumutbaren H&auml;rte (&sect; 559 Abs. 4 Satz 1 BGB) beruft.<\/p>\n<p>Zugleich hat er die Voraussetzungen pr&auml;zisiert, unter denen der H&auml;rteeinwand des Mieters nach &sect; 559 Abs. 4 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, weil die Modernisierungsma&szlig;nahme (hier: W&auml;rmed&auml;mmma&szlig;nahmen bei Erneuerung eines teilweise schadhaften Au&szlig;enputzes) aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters durchgef&uuml;hrt wurde.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl&auml;ger ist Mieter einer knapp 86 qm gro&szlig;en Wohnung der Beklagten in Berlin, in der er seit seinem f&uuml;nften Lebensjahr wohnt und die er inzwischen allein nutzt. Die Wohnung liegt in einem Mehrfamilienhaus aus dem Jahr 1929. Der Mietvertrag &uuml;ber die Wohnung wurde im Jahr 1962 von den Eltern des Kl&auml;gers abgeschlossen. Der Kl&auml;ger bezieht Arbeitslosengeld II und erh&auml;lt zur Deckung der Wohnungsmiete monatlich einen Betrag von ca. 463,10 &euro;. Seit Juni 2016 betrug die Kaltmiete f&uuml;r die Wohnung 574,34 &euro; pro Monat zuz&uuml;glich eines Heizkostenvorschusses in H&ouml;he von 90,- &euro;.<\/p>\n<p>Die beklagte Vermieterin lie&szlig; D&auml;mmungsarbeiten an der obersten Geschossdecke und der Au&szlig;enfassade durchf&uuml;hren, ersetzte die bisherigen Balkone durch gr&ouml;&szlig;ere Balkone mit einer Fl&auml;che von jeweils ca. 5 qm und nahm einen seit den 1970-iger Jahren stillgelegten Fahrstuhl wieder in Betrieb.<\/p>\n<p>Ende M&auml;rz 2016 erkl&auml;rte die Beklagte dem Kl&auml;ger gegen&uuml;ber schriftlich die Erh&ouml;hung der Kaltmiete ab dem 1. Januar 2017 um 240,- &euro; monatlich. Hiervon entfielen nach ihren Erl&auml;uterungen 70,- &euro; auf die D&auml;mmungsarbeiten (davon 4,16 &euro; auf die D&auml;mmung der obersten Geschossdecke), 100,- &euro; auf den Anbau der neuen Balkone und weitere 70,- &euro; auf die Wiederinbetriebnahme des Fahrstuhls. Hiergegen wandte der Kl&auml;ger ein, die Mieterh&ouml;hung bedeute f&uuml;r ihn eine finanzielle H&auml;rte. Er erhob Klage auf Feststellung, dass er nicht zur Zahlung der verlangten Mieterh&ouml;hung von 240 &euro; monatlich verpflichtet sei.<\/p>\n<p><strong>Prozessverlauf:<\/strong><\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat lediglich festgestellt, dass der Mieter nicht zur Zahlung der Mieterh&ouml;hung von 70 &euro; f&uuml;r die Wiederinbetriebnahme des Fahrstuhls verpflichtet sei. Im &Uuml;brigen hat es die Feststellungsklage des Mieters abgewiesen.<\/p>\n<p>Auf die Berufung des Mieters hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abge&auml;ndert und festgestellt, dass dieser aufgrund seines H&auml;rteeinwands ab dem 1. Januar 2017 zur Zahlung einer Mieterh&ouml;hung von mehr als 4,16 &euro; monatlich nicht verpflichtet sei. Denn er schulde weder f&uuml;r den Anbau eines gr&ouml;&szlig;eren Balkons noch f&uuml;r die Fassadend&auml;mmung eine Mieterh&ouml;hung. Zu zahlen habe er nur den auf die D&auml;mmung der obersten Geschossdecke entfallenden Betrag von zus&auml;tzlich 4,16 &euro; monatlich.<\/p>\n<p>Die weiteren Mieterh&ouml;hungen (100,- &euro; f&uuml;r den Balkonanbau und 65,84 &euro; f&uuml;r die D&auml;mmung der Au&szlig;enfassade) seien unwirksam, weil sie f&uuml;r den Mieter jeweils eine finanzielle H&auml;rte bedeuteten, die auch unter W&uuml;rdigung der berechtigten Interessen der Vermieterin nicht zu rechtfertigen sei. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.<\/p>\n<p>Die beklagte Vermieterin hat im Revisionsverfahren vor allem geltend gemacht, dass nach den f&uuml;r staatliche Transferleistungen geltenden Vorschriften f&uuml;r einen Einpersonenhaushalt lediglich eine Wohnfl&auml;che von 50 qm als angemessen gelte. Die Wohnung des &ndash; Arbeitslosengeld II beziehenden &ndash; Mieters sei aber knapp 86 qm gro&szlig; und &uuml;bersteige damit diese Grenze erheblich. Letztlich laufe die einen H&auml;rtefall bejahende Entscheidung des Berufungsgerichts darauf hinaus, dass der Vermieter den &#8222;Luxus&#8220; des Mieters zu finanzieren habe.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat den Einwand der Vermieterin nicht durchgreifen lassen. Der Umstand, dass ein Mieter gemessen an seinen wirtschaftlichen Verh&auml;ltnissen und seinen Bed&uuml;rfnissen eine viel zu gro&szlig;e Wohnung nutzt, ist zwar in die nach &sect; 559 Abs. 4 Satz 1 BGB vorzunehmenden Abw&auml;gung der beiderseitigen Interessen zu Lasten des Mieters einzubeziehen. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn der Mieter eine Wohnung nutzt, die gemessen an den Ausf&uuml;hrungsvorschriften zur Gew&auml;hrung von staatlichen Transferleistungen oder an den Vorschriften f&uuml;r die Bemessung von Zusch&uuml;ssen f&uuml;r den &ouml;ffentlich gef&ouml;rderten Wohnungsbau zu gro&szlig; ist.<\/p>\n<p>Die Vorschriften zur angemessenen Wohnungsgr&ouml;&szlig;e bei staatlichen Transferleistungen sollen sicherstellen, dass sich ein Hilfebed&uuml;rftiger nicht auf Kosten der Allgemeinheit eine zu gro&szlig;e Wohnung leistet. Die Bestimmung des &sect; 559 Abs. 4 Satz 1 BGB verfolgt indessen einen anderen Regelungszweck. Hier gilt es abzuw&auml;gen, ob der Mieter, der sich einer von ihm nicht beeinflussbaren Entscheidung des Vermieters &uuml;ber die Durchf&uuml;hrung von Modernisierungsma&szlig;nahmen ausgesetzt sieht, trotz des Refinanzierungsinteresses des Vermieters seinen bisherigen Lebensmittelpunkt beibehalten darf.<\/p>\n<p>Weiter ist zu beachten, dass nicht nur der Vermieter, sondern auch der Mieter den Schutz der Eigentumsgew&auml;hrleistung des Art. 14 Abs. 1 GG genie&szlig;t. Daher kann er bei der Anwendung des &sect; 559 Abs. 4 Satz 1 BGB und der Auslegung des dort enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs &#8222;H&auml;rte&#8220; verlangen, dass die Gerichte die Bedeutung und Tragweite seines Bestandsinteresses hinreichend erfassen und ber&uuml;cksichtigen.<\/p>\n<p>Gemessen daran kann die einer Berufung auf einen H&auml;rtefall nach &sect; 559 Abs. 4 Satz 1 BGB im Einzelfall entgegenstehende Unangemessenheit einer Wohnung nicht isoliert nach einer bestimmten Gr&ouml;&szlig;e f&uuml;r die jeweilige Anzahl der Bewohner bestimmt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob die vom Mieter genutzte Wohnung unter Ber&uuml;cksichtigung aller Umst&auml;nde des Einzelfalls &ndash; etwa auch der Verwurzelung des Mieters in der Wohnung und seiner gesundheitlichen Verfassung &#8211; f&uuml;r seine Bed&uuml;rfnisse deutlich zu gro&szlig; ist.<\/p>\n<p>Hier hat das Berufungsgericht zutreffend als ma&szlig;geblichen Gesichtspunkt ber&uuml;cksichtigt, dass der Mieter schon seit dem Jahr 1962 und mithin seit rund 55 Jahren in der Wohnung lebt und ihm deshalb entgegen der Auffassung der Vermieterin nicht vorgehalten werden kann, dass er schon seit Beginn des Mietverh&auml;ltnisses &#8222;&uuml;ber seine Verh&auml;ltnisse&#8220; lebe.<\/p>\n<p>Soweit der Prozessbevollm&auml;chtigte der Vermieterin erstmals in der Revisionsverhandlung pauschal eingewendet hat, der Mieter sei gehalten gewesen, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten und sich dadurch finanzielle Mittel zu verschaffen, handelt es sich um neuen Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Vermieterin, der schon deshalb in der Revisionsinstanz nicht ber&uuml;cksichtigt werden kann. Zudem ist offen, ob die Wohnung &uuml;berhaupt zur Untervermietung geeignet ist, ob die Vermieterin einer solchen zu den bisherigen Konditionen zustimmen w&uuml;rde und ob dem Mieter &uuml;berhaupt ein Zusammenleben mit einem Untermieter zuzumuten ist.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat somit die tatrichterliche W&uuml;rdigung des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer unzumutbaren H&auml;rte gebilligt. Gleichwohl musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen werden, weil dieses keine ausreichenden Feststellungen zum Vorliegen der Ausnahmef&auml;lle des &sect; 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB getroffen hat, bei deren Vorliegen ein H&auml;rteeinwand des Mieters gesetzlich ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Bez&uuml;glich der Modernisierungsma&szlig;nahme &#8222;Vergr&ouml;&szlig;erung der Balkone auf 5 qm&#8220; hat das Berufungsgericht keine tragf&auml;higen Feststellungen zu der entscheidenden Frage getroffen, ob Balkone dieser Gr&ouml;&szlig;e allgemein &uuml;blich, also bei mindestens 2\/3 aller vergleichbaren Geb&auml;ude gleichen Alters unter vergleichbaren Verh&auml;ltnissen in der Region anzutreffen sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich allein aus dem Umstand, dass der Berliner Mietspiegel einen Balkon ab 4 qm Fl&auml;che als wohnwerterh&ouml;hendes Merkmal einstuft, insoweit keine verl&auml;sslichen Schlussfolgerungen ziehen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Modernisierungsma&szlig;nahme &#8222;Fassadend&auml;mmung&#8220; hat das Berufungsgericht verkannt, dass &sect; 9 Abs. 1 EnEV dem Eigent&uuml;mer im Falle der Erneuerung des Au&szlig;enputzes an Fassadenfl&auml;chen zwar vorgibt, W&auml;rmed&auml;mmungsma&szlig;nahmen durchzuf&uuml;hren, ihm aber eine Verpflichtung, den Au&szlig;enputz zu erneuern, gerade nicht auferlegt. Vielmehr steht es regelm&auml;&szlig;ig im freien Belieben des Vermieters, ob und wann er eine Erneuerung des Au&szlig;enputzes vornimmt. Erst wenn er sich hierzu entschlossen hat, verpflichtet ihn das Gesetz zur Einhaltung bestimmter W&auml;rmed&auml;mmwerte.<\/p>\n<p>&sect; 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGB schlie&szlig;t den H&auml;rteeinwand des Mieters aber nur dann aus, wenn der Vermieter die Durchf&uuml;hrung einer Modernisierungsma&szlig;nahme nicht zu vertreten hat, sich ihr also aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht entziehen kann. Es kommt daher darauf an, ob f&uuml;r den Vermieter eine Erneuerung des Au&szlig;enputzes &#8222;unausweichlich&#8220; ist, etwa weil dieser aufgrund altersbedingten Verschlei&szlig;es zu erneuern ist und sich der Vermieter zudem einem berechtigten Instandsetzungsbegehren des Mieters oder einer (bestandskr&auml;ftigen) beh&ouml;rdlichen Anordnung ausgesetzt sieht beziehungsweise die Beseitigung von Sch&auml;den dringend aus Sicherheitsgr&uuml;nden geboten ist. Nur im Falle einer solchen &#8222;Unausweichlichkeit&#8220; befindet sich der Vermieter in einer Zwangslage, die den Ausschluss des H&auml;rteeinwands des Mieters nach &sect; 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGB rechtfertigt.<\/p>\n<p>Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur&uuml;ckverwiesen worden, damit &ndash; gegebenenfalls nach erg&auml;nzendem Sachvortrag der Parteien &ndash; die erforderlichen Feststellungen getroffen werden k&ouml;nnen.<\/p>\n<p><strong>Die ma&szlig;geblichen Vorschriften lauten:<\/strong><\/p>\n<p><strong>&sect; 555b Modernisierungsma&szlig;nahmen<\/strong><\/p>\n<p>Modernisierungsma&szlig;nahmen sind bauliche Ver&auml;nderungen,<\/p>\n<p>durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),<\/p>\n<p>[&hellip;]<\/p>\n<p>durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erh&ouml;ht wird,<\/p>\n<p>[&hellip;]<\/p>\n<p><strong>&sect; 559 Mieterh&ouml;hung nach Modernisierungsma&szlig;nahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Vermieter Modernisierungsma&szlig;nahmen im Sinne des &sect; 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgef&uuml;hrt, so kann er die j&auml;hrliche Miete um 8 Prozent der f&uuml;r die Wohnung aufgewendeten Kosten erh&ouml;hen.<\/p>\n<p>[&hellip;]<\/p>\n<p>(4) 1 Die Mieterh&ouml;hung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Ber&uuml;cksichtigung der voraussichtlichen k&uuml;nftigen Betriebskosten f&uuml;r den Mieter eine H&auml;rte bedeuten w&uuml;rde, die auch unter W&uuml;rdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 2 Eine Abw&auml;gung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn<\/p>\n<p>die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein &uuml;blich ist,<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>die Modernisierungsma&szlig;nahme auf Grund von Umst&auml;nden durchgef&uuml;hrt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte.<\/p>\n<h3>PRESSEKONTAKT<\/h3>\n<p><b>wwr publishing GmbH &#038; Co. 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