{"id":1827,"date":"2019-02-28T04:08:42","date_gmt":"2019-02-28T03:08:42","guid":{"rendered":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=1827"},"modified":"2019-02-28T04:08:45","modified_gmt":"2019-02-28T03:08:45","slug":"erbe-ausschlagen-das-muessen-sie-wissen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=1827","title":{"rendered":"Erbe ausschlagen \u2013 Das m\u00fcssen Sie wissen"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><div class=\"clearfix text-formatted field field--name-field-base-summary field--type-text-long field--label-hidden field__item\">\n<p>Das Wichtigste in K&uuml;rze:<\/p>\n<ul>\n<li>Werden Sie Erbe, treten Sie beim Tod des Erblassers in dessen Fu&szlig;stapfen. Sie haften also auch f&uuml;r dessen Schulden &ndash; und zwar auch mit Ihrem eigenen Verm&ouml;gen.<\/li>\n<li>Wollen Sie das nicht, k&ouml;nnen Sie die Erbschaft binnen 6 Wochen ab Kenntnis ausschlagen.<\/li>\n<li>Die Erbschaft geht mitsamt den Schulden an die n&auml;chste Person in der Erbfolge weiter. Deshalb m&uuml;ssen Sie die Erbschaft auch f&uuml;r Ihre minderj&auml;hrigen Kinder ausschlagen.<\/li>\n<li>Statt das Erbe auszuschlagen, k&ouml;nnen Sie aber auch die Haftung begrenzen: Das geht mit einer Nachlassverwaltung oder einem Nachlassinsolvenzverfahren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div class=\"clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item\">\n<p>Beim Tod einer Person gehen dessen positives Verm&ouml;gen, aber auch seine Schulden auf die Erben &uuml;ber. Die Erben treten in die Rechtsposition des Verstorbenen ein &#8211; mit allen Rechten und Pflichten. Deshalb ist es wichtig, sich nach dem Tod des Erblassers so schnell es geht einen gr&uuml;ndlichen &Uuml;berblick &uuml;ber die Verm&ouml;gensverh&auml;ltnisse zu verschaffen. &Uuml;berpr&uuml;fen Sie die Konten und sichten Sie die vorhandenen Papiere des Verstorbenen.<\/p>\n<p>Stellt sich heraus, dass Sie mehr Schulden als Verm&ouml;gen erben, ist es besser, die Erbschaft auszuschlagen. <strong>Die Ausschlagung hat binnen 6 Wochen zu erfolgen, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben.<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<div class=\"field field--name-field-base-para-reference field--type-entity-reference-revisions field--label-hidden field__items\">\n<div class=\"field__item\">\n<div class=\"paragraph paragraph--type--highligted-text paragraph--view-mode--default\">\n<div class=\"clearfix text-formatted field--name-field-article-highligted-text field--type-text-long field--label-hidden field__item\">\n<p><strong>Achtung: <\/strong>Nur wenn der Erblasser ein Testament verfasst und bei Gericht hinterlegt hat, erhalten Erben ein Schreiben vom Nachlassgericht, das dann die Frist in Gang setzt. Existiert kein Testament, beginnt die Frist schon zu laufen bei blo&szlig;er Kenntnis vom Tode des Erblassers.<\/p>\n<p><strong>Ausnahme: <\/strong>Hat der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt oder haben Sie sich selbst als Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten, betr&auml;gt die Frist 6 Monate.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"field__item\">\n<div class=\"paragraph paragraph--type--body-text paragraph--view-mode--default\">\n<div class=\"clearfix text-formatted field--name-field-body-text field--type-text-long field--label-hidden field__item\">\n<h2 id=\"0\">So schlagen Sie die Erbschaft aus<\/h2>\n<p>Kann man das Erbe unabsichtlich annehmen? Etwa, indem man zu fr&uuml;h einen Erbschein beantragt o.&auml;. oder nichts tut? Kann man danach dann noch ausschlagen?<\/p>\n<p>Die Ausschlagung erkl&auml;ren Sie gegen&uuml;ber dem Nachlassgericht. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Sie k&ouml;nnen dort pers&ouml;nlich erscheinen und die Ausschlagung erkl&auml;ren. Das kostet Sie 30 Euro.<\/p>\n<p>Ist dies zu umst&auml;ndlich f&uuml;r Sie, k&ouml;nnen Sie auch zu einem Notar Ihrer Wahl gehen, der eine entsprechende notarielle Erkl&auml;rung aufsetzt. Auch hier entstehen bei einem &uuml;berschuldeten Nachlass Kosten von 30 Euro. Sie m&uuml;ssen dann daf&uuml;r sorgen, dass die beglaubigte Erkl&auml;rung innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingeht.<\/p>\n<p><strong>Wichtig: <\/strong>Ein blo&szlig;er Brief an das Nachlassgericht reicht nicht aus.<\/p>\n<p><strong>Das Ausschlagen der Erbschaft bedeutet, dass Sie keinen Anspruch mehr auf irgendeinen Teil davon haben.<\/strong> So k&ouml;nnen Sie Ihren Pflichtteil auch nicht mehr einfordern. Haben Sie bereits Gegenst&auml;nde aus dem Nachlass entnommen, m&uuml;ssen Sie diese zur&uuml;ckgeben.<\/p>\n<p>Wird die Erbschaft ausgeschlagen, geht das Erbe an den n&auml;chsten Erbschaftsanw&auml;rter. Dies k&ouml;nnen gegebenenfalls Ihre eigenen Kinder sein. Sind die Kinder minderj&auml;hrig, m&uuml;ssen Sie als gesetzlicher Vertreter der Kinder die Erbschaft f&uuml;r Ihre Kinder ausschlagen.<\/p>\n<p>Schlagen alle Erben aus, erbt zum Schluss der Staat. Dieser kann die Erbschaft nicht ablehnen, allerdings kommt er nicht f&uuml;r die Schulden auf.<\/p>\n<h2 id=\"1\">Andere M&ouml;glichkeit: Die Nachlassverwaltung beantragen<\/h2>\n<p>Ist der Nachlass un&uuml;bersichtlich und ist f&uuml;r Sie nicht absehbar, welche Verpflichtungen auf Sie zukommen, k&ouml;nnen Sie die Haftung auf den Nachlass beschr&auml;nken. Dann haften Sie nicht mehr mit Ihrem Privatverm&ouml;gen.<\/p>\n<p>Hierzu beantragen Sie beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung. Den Antrag k&ouml;nnen Sie pers&ouml;nlich zu Protokoll in der Gesch&auml;ftsstelle des Nachlassgerichtes oder schriftlich per Post stellen. Das Gericht bestellt einen Nachlassverwalter, der die Schulden aus dem Nachlass bezahlt.<br \/> Die Kosten f&uuml;r die Nachlassverwaltung werden aus dem Nachlass bezahlt. Ist der Nachlass zu gering, tr&auml;gt der Staat die Kosten. Die Nachlassverwaltung endet, wenn alle Schulden beglichen sind.<\/p>\n<p>Bleibt Verm&ouml;gen &uuml;ber, erhalten Sie dies ausgezahlt. Stellt der Nachlassverwalter fest, dass das Erbe nicht f&uuml;r Bezahlung der Schulden ausreicht, endet die Verwaltung ebenfalls. Der Nachlassverwalter beantragt dann ein Nachlassinsolvenzverfahren.<\/p>\n<p>Stellen Sie erst einige Monate nach dem Erbfall fest, dass das Erbe Ihnen &uuml;ber den Kopf w&auml;chst, ist dies auch kein Problem. <strong>Sie k&ouml;nnen die Nachlassverwaltung bis zwei Jahre nach dem Anfall der Erbschaft beantragen.<\/strong><\/p>\n<h2 id=\"2\">Letztes Mittel: Das Nachlassinsolvenzverfahren<\/h2>\n<p>Sie k&ouml;nnen auch selbst ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, wenn Sie die Erbschaft angenommen haben, sich der Nachlass aber als verschuldet herausstellt. Den Antrag stellen Sie beim Insolvenzgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk der Verstorbene wohnte.<\/p>\n<p>Mit dem Nachlassinsolvenzverfahren beschr&auml;nken Sie die Haftung f&uuml;r die Schulden auf den&nbsp; vorhandenen Nachlass. Sie m&uuml;ssen f&uuml;r die Schulden nicht mehr mit Ihrem eigenen Verm&ouml;gen aufkommen. Lassen Sie sich vom Wort &bdquo;Insolvenz&ldquo; nicht abschrecken: Dieses Verfahren hat keinerlei negative Auswirkungen auf Ihre Person und Ihr Verm&ouml;gen. Das Verfahren wird nur &uuml;ber den Nachlass des Verstorbenen er&ouml;ffnet. Ihre pers&ouml;nliche finanzielle Situation kommt in der Nachlassinsolvenz nicht zur Sprache und hat mit dem Verfahren nichts zu tun.<\/p>\n<p>Das Gericht er&ouml;ffnet das Verfahren nur, wenn es davon ausgeht, dass der Nachlass ausreicht um die Verfahrenskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters zu decken. Ist dies nicht der Fall, stellt das Gericht die D&uuml;rftigkeit des Nachlasses fest. Sie erhalten dar&uuml;ber einen entsprechenden Beschluss vom Gericht.<\/p>\n<p>Darauf k&ouml;nnen Sie sich berufen, sollten Gl&auml;ubiger des Verstorbenen wie Unternehmen oder Banken auf Sie zukommen und Sie zur Zahlung der Schulden auffordern. Senden Sie den Gl&auml;ubigern eine Kopie des Gerichtsbeschlusses als Nachweis zu. Die wissen dann, dass sie nichts mehr holen k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>Quelle: https:\/\/www.verbraucherzentrale.de\/wissen\/geld-versicherungen\/kredit-schulden-insolvenz\/erbe-ausschlagen-das-muessen-sie-wissen-32411<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<h3>PRESSEKONTAKT<\/h3>\n<p><b>wwr publishing GmbH &#038; Co. KG<\/b><br \/>Steffen Steuer<\/p>\n<p>Frankfurter Str. 74<br \/>64521 Gro\u00df-Gerau<\/p>\n<p>Website: <a href=\"http:\/\/www.wwr-publishing.de\" rel=\"nofollow\" target=\"_blank\">www.wwr-publishing.de<\/a><br \/>E-Mail : steuer@wwr-publishing.de<br \/>Telefon: +49 (0) 6152 9553589<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" src=\"\/\/factum.presse-services.de\/tools\/artv.php?xxad=895-1222\" style=\"position:absolute; visibility:hidden\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Wichtigste in K\u00fcrze:<br \/>\nWerden Sie Erbe, treten Sie beim Tod des Erblassers in dessen Fu\u00dfstapfen. 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