{"id":1002,"date":"2018-05-11T11:00:16","date_gmt":"2018-05-11T09:00:16","guid":{"rendered":"http:\/\/dresdentipps.de\/?p=1002"},"modified":"2018-05-11T11:00:17","modified_gmt":"2018-05-11T09:00:17","slug":"generationenwechsel-in-gefahr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dresdentipps.de\/?p=1002","title":{"rendered":"Generationenwechsel in Gefahr?"},"content":{"rendered":"<div style='text-align:left' class='yasr-auto-insert-visitor'><\/div><p>Ein Richterspruch wie ein Paukenschlag beschert der gesamten Branche der privatgef&uuml;hrten Wohnungsunternehmen eine Phase gro&szlig;er Unsicherheit.<\/p>\n<p>Mit einem Urteil vom 24.12.2017&nbsp;<em>(Az. II R 44\/15)<\/em>&nbsp;hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Erbe eines verstorbenen Kommanditisten die erbschaftsteuerlichen Verg&uuml;nstigungen eines Wohnungsunternehmens nur dann erhalten kann, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesch&auml;ftsbetriebs Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen &uuml;bliche Ma&szlig; &uuml;berschreiten. Auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen kommt es bei dieser Beurteilung generell nicht an.<\/p>\n<p>Das Urteil ist zwar zu einem Streitfall aus dem Jahr 2011 ergangen, aufgrund der Identit&auml;t der gesetzlichen Bestimmungen ist jedoch auch die seit dem 1.7.2016 geltende aktuelle Rechtslage betroffen. Das Urteil ist f&uuml;r die Finanz&auml;mter und f&uuml;r gewerblich gepr&auml;gte Wohnungsvermieter und ihre Gesellschafter gleicherma&szlig;en eine b&ouml;se &Uuml;berraschung.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung selbst hat zuletzt in einem Verwaltungserlass vom 22.6.2017&nbsp;<em>(Bundessteuerblatt 2017 I S. 902, Abschnitt 13b.17 Absatz 3 Satz 2 Anwendungserlass zur Erbschaftsteuer)<\/em>&nbsp;bestimmt, dass ab einem Wohnungsbestand von 300 Wohnungen der erforderliche wirtschaftliche Gesch&auml;ftsbetrieb mehr oder weniger ohne weitere Pr&uuml;fung unterstellt wird.<\/p>\n<p><em>An diese Vereinfachungsregelung sieht sich der BFH nicht gebunden.&nbsp;<\/em>Im Streitfall verwaltete die Gesellschaft zwar nur einen Bestand von 37 Wohnungen und 19 Garagen, der BFH hat aber deutlich gemacht, dass er die folgenden gewerblichen Erfordernisse generell als Bedingungen f&uuml;r die Steuerbeg&uuml;nstigung ansieht.<\/p>\n<h2>Blo&szlig;e Vermietung laut BFH-Argumentation nicht beg&uuml;nstigt<\/h2>\n<p>F&uuml;r die Gew&auml;hrung einer erbschaftsteuerlichen Befreiung macht der BFH zur Bedingung, dass die reine Wohnungsvermietung mit nicht typischen Sonderleistungen verbunden ist, sodass ertragsteuerlich insgesamt eine origin&auml;r gewerbliche T&auml;tigkeit und keine reine Verm&ouml;gensverwaltung vorliegt. Denkbar w&auml;ren hier zum Beispiel Zusatzleistungen wie Reinigungsdienste, Facility Management, W&auml;scheservice oder die &Uuml;bernahme von Wach- und Schlie&szlig;diensten.<\/p>\n<p><em>Die Intention des Gesetzgebers, Wohnungsgesellschaften mit umfangreichen Verwaltungst&auml;tigkeiten steuerlich zu verschonen, wurde nach dem Verst&auml;ndnis<br \/>der BFH-Richter nicht hinreichend im Gesetzeswortlaut verankert.<\/em><\/p>\n<p>Die von den BFH-Richtern geforderten Voraussetzungen erf&uuml;llen gewerblich gepr&auml;gte Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG, aber auch der GmbH in der Regel gerade nicht &ndash; sie erzielen nur fiktiv gewerbliche Eink&uuml;nfte. Im eigentlichen Kern betreiben sie auch bei der Verwaltung gr&ouml;&szlig;erer Immobilienbest&auml;nde eine reine Verm&ouml;gensverwaltung.<\/p>\n<p>Folgt man dem BFH in seiner Argumentation, sind k&uuml;nftig nur noch bewachte und mit Concierge-Service kombinierte Wohnanlagen steuerbeg&uuml;nstigt auf die n&auml;chste Generation &uuml;bertragbar, die blo&szlig;e Vermietung auch gr&ouml;&szlig;erer Wohnungsbest&auml;nde w&auml;re dagegen nicht mehr beg&uuml;nstigungsf&auml;hig. Die von der Finanzverwaltung vorgesehene Befreiungsregelung liefe damit weitgehend ins Leere.<\/p>\n<h2>Fazit und Tipp<\/h2>\n<p>Wohnungsunternehmen, bei denen der Generationswechsel ansteht, sollten den Stabwechsel ohnehin sorgf&auml;ltig planen und mit dem Steuerberater abstimmen. Von der Finanzverwaltung wird man demn&auml;chst eine vertrauenssch&uuml;tzende &Uuml;bergangsregelung erwarten d&uuml;rfen, weil der BFH ja direkt auf Konfrontation zu einem geltenden Erlass der Finanz&auml;mter gegangen ist.<\/p>\n<p>Vielleicht wird das Urteil ja nicht amtlich ver&ouml;ffentlicht oder mit einem Nichtanwendungserlass belegt &ndash; dann bleibt es bei der bisherigen Beg&uuml;nstigung. M&ouml;glicherweise wird aber auch der Gesetzgeber nachbessern m&uuml;ssen, um die eigentlich gewollte Steuerbeg&uuml;nstigung f&uuml;r Immobilienunternehmen klarer im Gesetz zu formulieren.<\/p>\n<h3>PRESSEKONTAKT<\/h3>\n<p><b>wwr publishing GmbH &#038; Co. KG<\/b><br \/>Steffen Steuer<\/p>\n<p>Frankfurter Str. 74<br \/>64521 Gro\u00df-Gerau<\/p>\n<p>Website: www.wwr-publishing.de<br \/>E-Mail : steuer@wwr-publishing.de<br \/>Telefon: +49 (0) 6152 9553589<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" src=\"\/\/account.presse-services.de\/tools\/artv.php?xxad=2296-1221\" style=\"position:absolute; visibility:hidden\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird ein Wohnungsunternehmen \u00fcbertragen, gew\u00e4hrt die Finanzverwaltung erbschaftsteuerliche Vorteile. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs stellt diese bisherige Praxis in Frage: Erbschaftsteuerliche Verg\u00fcnstigungen wurden beschr\u00e4nkt. 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